Service-Entgelt (Gebühr für die e-card)


Für die e-card ist jährlich ein Service-Entgelt zu entrichten. Gemäß § 31c Abs. 3 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber

  • am 15.11. eines jeden Jahres
  • für die zu diesem Stichtag bei ihr bzw. ihm in einem Dienstverhältnis stehenden Personen

das Service-Entgelt einzuheben und an den Krankenversicherungsträger abzuführen. Für das Jahr 2027 ist am 15.11.2026 ein Service-Entgelt in Höhe von 26,85 Euro fällig. Hinweis: Dieser Betrag wird jährlich mit der Aufwertungszahl angepasst.

Betroffene Personen

Das Service-Entgelt ist für folgende Personen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15.11. ein Krankenversicherungsschutz besteht:

  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer,
  • freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer,
  • Lehrlinge,
  • Personen in einem Ausbildungsverhältnis,
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 10 Urlaubsgesetz (UrlG),
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Kündigungsentschädigung oder
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Pension.


Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:

  • geringfügig Beschäftigte,
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (etwa bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst),
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen.

Art der Einhebung

Die Einhebung des Service-Entgeltes erfolgt durch Einbehaltung vom Lohn auf Grund der Daten, die der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber aus der Lohnverrechnung bekannt sind. Das Service-Entgelt ist auch für jene Personen einzuheben, bei denen nach den Daten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers eine Mehrfachversicherung, eine Rezeptgebührenbefreiung oder ein Pensionsbezug (neben einer aufrechten Beschäftigung) besteht. In diesen Fällen kann das Service-Entgelt allerdings auf Antrag der bzw. des Betroffenen durch den Krankenversicherungsträger rückerstattet werden.

Meldung und Abfuhr des Service-Entgeltes

Das Service-Entgelt ist am 15.11. eines jeden Kalenderjahres fällig.

Im Selbstabrechnerverfahren ist das Service-Entgelt mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für November an den Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November bis spätestens 15.12. abzuführen.

Im Beitragsvorschreibeverfahren wird das Service-Entgelt automatisch berücksichtigt.

Rückerstattung des Service-Entgeltes

Der Krankenversicherungsträger hat bei zu viel bezahltem Service-Entgelt auf Antrag der bzw. des Betroffenen die Rückerstattung durchzuführen (dies kann zum Beispiel bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung zum Stichtag der Fall sein). 

Den Antrag auf Rückerstattung des Service-Entgeltes können Sie hier abrufen: Rückerstattung Service-Entgelt beantragen