Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte, Kieferorthopädinnen und Kieferorthopäden als Einzelunternehmer? Kann sein, muss aber nicht. Erfahren Sie mehr über die Möglichkeit des Jobsharing.
Jobsharing: Kooperationsmodelle mit Kassenvertrag
Kassenvertrag allgemein
Jobsharing bietet eine flexible Möglichkeit der Zusammenarbeit innerhalb bestehender Kassenverträge, erleichtert die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und kann auch zur besseren Versorgung von Patientinnen und Patienten beitragen.
Häufige Fragen zum Jobsharing
- Was ist Jobsharing?
Jobsharing ermöglicht die gemeinsame Ausübung einer Kassenplanstelle durch mehrere Zahnärzt*innen sowie Kieferorthopäd*innen. Es gibt:
- Klassisches Jobsharing
Gemeinsame Abdeckung einer vorhandenen Kassenplanstelle - Erweitertes Jobsharing
Bedarfsorientierte Ausweitung einer vorhandenen Kassenplanstelle bei einer oder mehreren unbesetzten Kassenplanstelle(n) im Umgebungsgebiet
In beiden Varianten verbleiben sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag ausschließlich bei den Vertragszahnärzt*innen bzw. Vertragskieferorthopäd*innen.
- Klassisches Jobsharing
- Wie viele Personen können teilnehmen?
Ein Jobsharing ist mit bis zu zwei Jobsharingpartner*innen möglich.
- Wie wird Jobsharing beantragt?
Die Bekanntgabe erfolgt mittels Formulars:
- Frist: Mindestens 3 Monate vor Beginn
- Adressaten: Krankenversicherungsträger und Landeszahnärztekammer
- Begründung: Nicht erforderlich
Erweitertes Jobsharing bedarf der Zustimmung von Krankenversicherungsträger und Landeszahnärztekammer.
- Gibt es Vorgaben zum Startzeitpunkt?
Ja. Der Beginn, aber auch Änderungen oder eine Beendigung erfolgen grundsätzlich zum Quartalsbeginn.
- Wer kann Jobsharingpartner*in sein?
Jobsharingpartner*innen müssen in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Zahnärzt*innen bzw. Kieferorthopäd*innen sein und dürfen nicht Wahlzahnärzt*in bzw. Wahlkieferorthopäd*in an der Ordinationsstätte der Vertragspartner*in sein.
- Können Vertragsinhaber*in und Jobsharingpartner*innen gleichzeitig arbeiten?
Ja. Die gleichzeitige Tätigkeit in der Ordination ist zulässig. Die Aufteilung der Ordinationszeit zwischen Vertragszahnärzt*in bzw. Vertragskieferorthopäd*in und Jobsharingpartner*in ist bei Antragstellung bekannt zu geben.
- Wie lange dauert ein Jobsharing?
- Ein Jobsharing ist grundsätzlich auf fünf Jahre befristet.
- Eine Verlängerung um weitere fünf Jahre ist möglich (im Einvernehmen zwischen Krankenversicherungsträger und der zuständigen Landeszahnärztekammer).
- Muss die Vertragsinhaber*in weiterhin arbeiten?
Ja. Eine persönliche Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 25 Prozent der Ordinationszeiten ist erforderlich. Dieses Ausmaß ist bei Antragstellung bekanntzugeben.
- Sind Ordinationen mit Jobsharing zu Sonn- und Feiertagsdiensten verpflichtet?
Ja. Ordinationen mit Jobsharing oder erweitertem Jobsharing müssen am Sonn- und Feiertagsdienst der zuständigen Landeszahnärztekammer teilnehmen.
Beim erweiterten Jobsharing erhöht sich die Verpflichtung entsprechend der Ausweitung der Kassenplanstelle.
- Gibt es Besonderheiten beim Jobsharing in der Kieferorthopädie?
Ja. Der erforderliche Qualitätsnachweis (20 Behandlungsfälle) kann – sofern er nicht bereits vorliegt – innerhalb der ersten fünf Jahre der Jobsharingpartnerschaft erbracht werden.
- Wie werden die Leistungen honoriert?
Die Leistungen der Jobsharingpartner*in sind von der Vertragspartner*in mit dem Krankenversicherungsträger zu verrechnen.
Interesse? Bitte kontaktieren Sie uns!
Für eine persönliche Beratung rund ums Jobsharing stehen Ihnen Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner bei der ÖGK und bei der Zahnärztekammer in Ihrem Bundesland zur Verfügung.
Wenn Sie ein Jobsharing begründen möchten, teilen Sie das bitte sowohl der ÖGK als auch Ihrer zuständigen Zahnärztekammer drei Monate vor dem geplanten Beginn schriftlich mit. Lassen Sie sich gegebenenfalls das passende Formular für Ihren Antrag zuschicken.