Stand: 23.06.2026
Bildungskarenz/Bildungsteilzeit
Hinweis: Die Modelle der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit sind mit 31.03.2025 ausgelaufen. Für bis Ende März 2025 begonnene Bildungskarenzen und Bildungsteilzeiten bestehen Übergangsregelungen.
Bildungskarenz
Für die Dauer einer Bildungskarenz gemäß § 11 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) ist die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer abzumelden (Abmeldegrund 23: "Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG") und nach deren Ende wieder anzumelden.
Zeiten der Bildungskarenz unterliegen nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) und es sind keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) zu leisten.
Bildungsteilzeit
Während einer Weiterbildungsteilzeit (Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG) unterliegt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer weiterhin der Vollversicherung. Die Beitragsabrechnung erfolgt auf Basis des tatsächlichen beitragspflichtigen Entgeltes sowie der im Verhältnis Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung gebührenden Sonderzahlungen.
Für Zeiten der Weiterbildungsteilzeit sind von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber BV-Beiträge auf Basis des verminderten Teilzeitbezuges zu leisten.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Arbeitsmarktservices (AMS) sowie bei den regionalen Geschäftsstellen.