Sämtliche Anträge auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ins Ausland (EU-/EWR-Staaten, Schweiz, Vereinigtes Königreich sowie Staaten, mit denen Österreich ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat) werden vollelek­tronisch abgewickelt.

Vorteile

Durch die vollelektronische Abwicklung des gesamten Geschäftsprozesses - von der Antragstellung über die Ausstellung bis hin zur Übermittlung der Entsendebescheinigung - kommt es zu einer wesentlichen Zeitersparnis für alle Beteiligten. Im Idealfall erhalten Sie die beantragte Bescheinigung PD A1 innerhalb einer Stunde via elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) retour.

Tipp: Die Bescheinigungen PD A1 sind auch im Dienstgeber-Dashboard (DG-Dashboard) im Widget "Internationales" verfügbar und stehen hier zum Download bereit.

Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Entsendebescheinigung vor, werden die Anträge sogar außerhalb der regulären Geschäftszeiten bearbeitet - auch am Wochenende. Dafür ist es notwendig, dass die Anträge korrekt und vollständig befüllt übermittelt werden.

Antragstellung

Anträge auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung sind ausschließlich via ELDA zu übermitteln. Natürlich gibt es Situationen, wie zum Beispiel den Ausfall der Datenfernübertragungseinrichtung, in denen es nicht möglich ist, den Antrag über ELDA zu stellen. In derartigen Ausnahmefällen kann ein Papierantrag gestellt werden.

Die Antragstellung kann via ELDA jederzeit (24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche) durchgeführt werden. Bei vollständigen Angaben erhalten Sie die Erledigung im Normalfall innerhalb einer Stunde zugestellt, auch am Wochenende. 


Liegen die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht vor, wird ein Ablehnungsschreiben - mit Angabe der konkreten Gründe gegen die Ausstellung - zugestellt. 

Hinweis:
Sollte sich ein Antrag auf eine Entsendung beziehen, die mehr als 14 Tage in der Zukunft beginnt, wird mit der Antragsprüfung noch gewartet, da sich der wesentliche Sachverhalt für die Entsendung bis zum tatsächlichen Beginn der Entsendung noch ändern könnte.

Richtige Angabe der Daten

Im Antrag müssen die korrekte Versicherungsnummer der zu entsendenden Person, der beitragskontoführende Versicherungsträger und die korrekte Beitragskontonummer der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers angegeben werden.

Stimmen die im Antrag angegebenen Daten nicht mit den in der Sozialversicherung gespeicherten Stammdaten überein, wird der Antrag mit einer konkreten Begründung abgelehnt.

Der Antrag kann in diesem Fall mit den korrekten und vollständigen Daten als neue Meldung per ELDA übermittelt werden.
 

Die Prüfung der in den Stamm­daten gespeicherten Schreibweise der Firma ist über das DG-Dashboard möglich.

Gewöhnliche Geschäftstätigkeit

Damit eine Person in einen Staat entsendet werden kann, muss eine "gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ in Österreich vorliegen. 

Eine solche ist unter anderem gegeben, wenn in Österreich nicht ausschließlich Verwaltungsangestellte beschäftigt werden und wenn mindestens 25 Prozent der Geschäftstätigkeit - gemessen an Umsatz und/oder Personal - in Österreich stattfindet. Der Sitz der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers muss sich nicht in Österreich befinden.

Ablöse einer bereits ent­sendeten Person

Grundsätzlich darf eine Person nicht entsendet werden, um eine andere bereits entsendete Person abzulösen. 

Ist eine Ablöse dennoch unumgänglich, sind die entsprechenden Gründe im Antrag anzuführen. Zusätzlich sind Name, Versicherungsnummer, Art der Tätigkeit und Entsendedauer der abzulösenden Person anzugeben. Ein Antrag wird abgelehnt, wenn die Ablöse nicht begründet oder wenn die Begründung zwar vorliegt, die maximale Entsendedauer durch die Ablöse jedoch überschritten wird. 

Nochmalige Entsendung

Ist die Entsendung einer Person abgelaufen und die maximale Entsendedauer von 24 Monaten ausgeschöpft, ist eine weitere Entsendung für dieselbe Person, dasselbe Unternehmen und denselben Mitgliedstaat erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangehenden Entsendezeitraumes zulässig.

Stornomeldungen

Anträge auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften können auch via ELDA storniert werden. 

Hier muss besonders darauf geachtet werden, dass bei der Stornomeldung die korrekte "Universally Unique ID der ursprünglichen Meldung" (UIDU) angegeben wird. Nur so kann eine Stornomeldung dem jeweiligen Antrag zugeordnet ­werden.

Ein Storno des ursprünglichen Antrages und eine Neumeldung eines neuen Antrages kann via ELDA jederzeit (24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche) durchgeführt werden.


Tipp:
Wenn die "Universally Unique ID der ursprünglichen Meldung" (UIDU) nicht mehr bekannt ist, kann diese dem entsprechenden ELDA-Übermittlungsprotokoll entnommen werden.