Trinkgelder
Stand: 14.09.2026
Trinkgelder gelten als Entgelt Dritter und unterliegen somit der Beitragspflicht.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat nach Anhörung der Interessenvertretungen für folgende Branchen bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgesetzt:
- Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe – gültig seit 01.01.2026
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- Friseurgewerbe – gültig seit 01.01.2026
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- Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure – gültig seit 01.01.2026
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- Personenbeförderungsgewerbe – gültig seit 01.01.2026
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- Buschenschank – gültig seit 01.07.2026
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- Rauchfangkehrergewerbe – gültig ab 01.10.2026
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Hinweis: Die bisher nur für Wien gültige Festsetzung für Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetriebe und Bäder wurde mit 31.12.2025 aufgehoben.
Fragen-Antworten-Katalog
Hier finden Sie eine Zusammenfassung von häufig gestellten Fragen samt deren Beantwortung:
Fragen-Antworten-Katalog zu den Trinkgeldpauschalen
Fragen-Antworten-Katalog zu den Trinkgeldpauschalen - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 239 KB)
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