Trinkgelder
Stand: 23.06.2026
Trinkgelder gelten als Entgelt Dritter und unterliegen somit der Beitragspflicht.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat nach Anhörung der Interessenvertretungen mit Wirksamkeit ab 01.01.2026 für folgende Branchen bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgesetzt:
- Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe:
Zur amtlichen Verlautbarung ...
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- Friseurgewerbe:
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- Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure:
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- Personenbeförderungsgewerbe:
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Hinweis: Die bisher nur für Wien gültige Festsetzung für Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetriebe und Bäder wurde mit 31.12.2025 aufgehoben.
Für den Bereich Buschenschank wurden mit Wirksamkeit ab 01.07.2026 ebenfalls bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgesetzt:
Fragen-Antworten-Katalog
Hier finden Sie eine Zusammenfassung von häufig gestellten Fragen samt deren Beantwortung:
Fragen-Antworten-Katalog zu den Trinkgeldpauschalen
Fragen-Antworten-Katalog zu den Trinkgeldpauschalen - barrierefrei gemäß PDF/UA (PDF, 239 KB)
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