Stand: 01.01.2026
Zuschuss zur Kinderbetreuung
Freiwillige Zuschüsse der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.000,00 Euro pro Kind und Kalenderjahr sind beitragsfrei (§ 49 Abs. 3 Z 11 lit. d Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG). Beitragsfreiheit besteht, wenn das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 49 Abs. 9 Z 2 ASVG).
Der Zuschuss kann direkt an die Betreuungsperson bzw. die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen, die nur in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können, geleistet werden. Die nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung, welche die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer selbst verausgabt, können ganz oder teilweise ersetzt werden (§ 49 Abs. 9 Z 4 ASVG). Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer hat dafür eine Rechnung der Kinderbetreuungseinrichtung vorzulegen, die zum Lohnkonto zu nehmen ist.
Der Zuschuss kann allen oder bestimmten Gruppen gewährt werden. Eine Gruppenbildung ist auch nach sozialen Merkmalen zulässig. So können zum Beispiel nur alleinerziehende Personen den Zuschuss erhalten.
Für die Beitragsfreiheit müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer selbst steht der Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zu.
- Die Betreuung erfolgt in einer öffentlichen bzw. privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person (davon ausgenommen sind haushaltszugehörige Angehörige).
- Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer erklärt unter Anführung der Sozialversicherungsnummer oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes (Formular L35), dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen. Sie bzw. er erklärt außerdem, selbst von keiner anderen Dienstgeberin bzw. keinem anderen Dienstgeber einen Zuschuss für dieses Kind zu erhalten. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat diese Erklärung zum Lohnkonto zu nehmen.
- Änderungen der Verhältnisse muss die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer innerhalb eines Monates melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.