Stand: 01.01.2026
Beispiel
Eine Mitarbeiterin wohnt in Innsbruck und arbeitet seit 01.03. als Vertreterin für die Firma X in Tirol und Südtirol. Die Firma X beantragte bei der ÖGK die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ab 01.03. und erhielt eine entsprechende Bescheinigung PD A1.
Ab 01.08. soll die Mitarbeiterin zusätzlich Kunden in Bayern betreuen. Die Firma X storniert daher den ursprünglichen Antrag und stellt gleichzeitig zwei neue Anträge:
- Für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.07. beantragt sie die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Österreich und Italien und
- für den Zeitraum ab 01.08. beantragt sie die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Österreich, Italien und Deutschland.
Lösung: Die Firma X erhält zwei neue Bescheinigungen PD A1:
- Eine für die Beschäftigungsstaaten Österreich und Italien mit dem Geltungszeitraum vom 01.03. bis 31.07. und
- eine weitere für die Beschäftigungsstaaten Österreich, Italien und Deutschland mit dem Geltungszeitraum vom 01.08. bis 31.07. des übernächsten Jahres. (Hinweis: Bescheinigungen PD A1 werden grundsätzlich nur für zwei Jahre ausgestellt.)
Mit Erhalt der Stornomeldung informiert die ÖGK den zuständigen Sozialversicherungsträger in Italien, dass die ursprüngliche Festlegung und damit auch die Bescheinigung PD A1 nicht mehr gültig ist.