Bescheinigung PD A1

Eine Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist immer dann erforderlich, wenn

  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vorübergehend in einem anderen Staat tätig werden (Entsendungen) oder
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gewöhnlich in mehreren Staaten tätig sind (Kollisionsfälle).


Die Entscheidung, welche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wird vom zuständigen Sozialversicherungsträger in Form der Bescheinigung PD A1 übermittelt. 

Hinweis:
Die Bescheinigung PD A1 ist im Ausland von der Dienstnehmerin bzw. vom Dienstnehmer verpflichtend mitzuführen und im Falle einer Kontrolle vorzuweisen.

Vorteile

Die Bescheinigung PD A1 bringt zwei wesentliche Vorteile:

Die Bescheinigung PD A1 dient als Grundlage für eine korrekte Abrechnung.

Beispiel: Eine österreichische Dienstgeberin stellt einen neuen Mitarbeiter für eine Tätigkeit in Österreich ein. ­Dieser Mitarbeiter hat schon im Vorfeld die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften beantragt und legt eine Bescheinigung PD A1 vor, wonach er wegen einer weiteren Tätigkeit in ­Italien den italienischen Rechtsvorschriften unterliegt. 

Lösung:
Der Mitarbeiter ist auf Grund der Bescheinigung PD A1 in Italien zur Sozialversicherung anzumelden. Achtung: Die Betriebliche Vorsorge ist von der Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht betroffen und daher ist der Mitarbeiter in Österreich zur Betrieblichen Vorsorge anzumelden. 

Würde die Bescheinigung PD A1 zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung noch nicht vorliegen, wäre der Mitarbeiter zunächst in Österreich zur Sozialversicherung anzumelden. Mit Vorliegen der Bescheinigung PD A1 wäre eine Korrektur durchzuführen, was mit einer aufwändigen Rückabwicklung der erstatteten Meldungen und der entrichteten Beiträge verbunden ist.

Die Bescheinigung PD A1 dient bei einer Kontrolle als Nachweis, welcher Staat für die Sozialversicherung zuständig ist.

Beispiel: Ein polnischer LKW-Fahrer ist für einen österreichischen Dienstgeber in Deutschland, Österreich und Italien tätig. Er unterliegt den österreichischen Rechtsvorschriften. Der LKW-Fahrer wird in Italien angehalten und kontrolliert. Der Dienstgeber des LKW-Fahrers hat bereits im Vorfeld die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften beantragt. So kann der LKW-Fahrer die Bescheinigung PD A1 vorlegen.

Lösung:
Auf Grund der Bescheinigung PD A1 entfällt eine Überprüfung der ­Sozialversicherung in Italien.

Hinweis:
Kann die Bescheinigung PD A1 bei einer Kontrolle nicht vorgelegt werden, können empfindliche Strafen anfallen. 

Automatische Prüfung

Anträge auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften werden vollelektronisch überprüft.  Um eine rasche Erledigung der Anträge sicherzustellen, achten Sie bitte darauf, dass die Anträge korrekt und vollständig befüllt werden. 

Ist der Antrag unvollständig, wird er mit einer entsprechenden Begründung abgelehnt. Bitte stellen Sie nach Beseitigung des Ablehnungsgrundes einfach einen neuen Antrag. 

Ist der Antrag vollständig, werden die anzuwendenden Rechtsvorschriften festgestellt:

  • Gelangen die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung, wird die Bescheinigung PD A1 via ­ELDA übermittelt.
  • Unterliegt die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, erhalten Sie eine Information zur Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften und zum zuständigen Sozialversicherungsträger im Ausland. Dieser Sozialversicherungsträger übermittelt die Bescheinigung PD A1.


Darüber hinaus werden auch alle übrigen Sozialversicherungsträger in den beteiligten Staaten über die Entscheidung informiert.

Vorteile

Durch die neue vollelektronische Abwicklung des gesamten Geschäftsprozesses kommt es zu einer wesentlichen Zeitersparnis. Im Idealfall erhalten Sie die Entscheidung innerhalb einer Stunde.

Die Anträge werden sogar außerhalb der regulären Geschäftszeiten bearbeitet – auch am Wochenende.
Screenshot_ELDA-Übermittlungsprotokoll









Beispiel

Eine Mitarbeiterin wohnt in Innsbruck und arbeitet seit 01.03. als Vertreterin für die Firma X in Tirol und Südtirol. Die Firma X beantragte bei der ÖGK die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften ab 01.03. und erhielt eine entsprechende ­Bescheinigung PD A1.

Ab 01.08. soll die Mitarbeiterin zusätzlich Kunden in Bayern betreuen. Die Firma X storniert daher den ursprünglichen Antrag und stellt gleichzeitig zwei neue Anträge:

  • Für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.07. beantragt sie die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Österreich und Italien und
  • für den Zeitraum ab 01.08. beantragt sie die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für Österreich, Italien und Deutschland.


Lösung: Die Firma X erhält zwei neue Bescheinigungen PD A1:

  • Eine für die Beschäftigungsstaaten Österreich und Italien mit dem Geltungszeitraum vom 01.03. bis 31.07. und
  • eine weitere für die Beschäftigungsstaaten Österreich, Italien und Deutschland mit dem Geltungszeitraum vom 01.08. bis 31.07. des übernächsten Jahres. (Hinweis: Bescheinigungen PD A1 werden grundsätzlich nur für zwei Jahre ausgestellt.)


Mit Erhalt der Stornomeldung informiert die ÖGK den zuständigen Sozialversicherungsträger in Italien, dass die ursprüngliche Festlegung und damit auch die Bescheinigung PD A1 nicht mehr gültig ist.