Gehunfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung für die Ausstellung einer ärztlichen Transportanweisung. Anlässlich einer Satzungsänderung der ÖGK wurde der Begriff der Gehunfähigkeit in § 47 Abs. 1 bis Abs. 1c nun präzisiert.

Wann liegt Gehunfähigkeit vor?

Eine Gehunfähigkeit – und damit die medizinische Notwendigkeit eines Transportes – ist dann anzunehmen, wenn die versicherte Person nicht in der Lage ist, sich außerhalb der Wohnung fortzubewegen, und zwar auch nicht in Begleitung oder unter Verwendung einer Gehhilfe.

Kein Anspruch auf Kostenübernahme durch die ÖGK besteht bei:

  • fehlendem öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund infrastruktureller Gegebenheiten.
  • Fehlen einer Begleitperson, mit der grundsätzlich ein selbstständiger Transport möglich wäre.

Hier gibt es eine Ausnahme

Bei Immundefizienz infolge einer Tumorbehandlung sowie bei isolationspflichtigen Infektionserkrankungen ist die Verordnung eines Transportes auf Kosten der ÖGK grundsätzlich weiterhin möglich.