Aus der Beendigung eines Dienstverhältnisses können sich eine Reihe von Ansprüchen zwischen Dienstnehmer- und Dienstgeberseite ergeben. Was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Gesetzliche Abfertigung

Altes Abfertigungssystem: Das alte Abfertigungssystem gilt für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 01.01.2003 begonnen haben, sofern nicht für die Zeit danach durch einen Voll- oder Teilübertritt das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) Anwendung findet.

Ein Abfertigungsanspruch gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber entsteht, wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre gedauert hat und die Beendigungsart auszahlungsrelevant ist.

Betriebliche Vorsorge: Das BMSVG gilt für alle ab 01.01.2003 begonnenen Dienstverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, und seit 01.01.2008 für freie Dienstverhältnisse. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die den Übertritt in das neue Abfertigungssystem vereinbaren, fallen ebenso in den Geltungsbereich.

Die Betriebliche Vorsorge (BV) finanziert sich aus Beiträgen der Dienstgeberinnen und Dienstgeber an die jeweilige Betriebliche Vorsorgekasse (BV-­Kasse).

Der Anspruch der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers richtet sich gegen die BV-Kasse. Voraussetzungen für die Verfügung (beispielsweise Auszahlung) über die Abfertigung sind das Vorliegen von drei Einzahlungsjahren und ein den Auszahlungsanspruch begründender Beendigungsgrund.

Hinweis: Bei beiden Systemen unterliegt die Abfertigung nicht der Beitragspflicht.

Freiwillige Abfertigung

Die freiwillige Abfertigung ist eine Leistung an die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses, auf die weder ein gesetzlicher noch ein kollektiv- oder einzelvertraglicher Anspruch besteht. Neben der Bezeichnung als freiwillige Abfertigung ist vor allem erforderlich, dass die Leistung tatsächlich aus freiem Willen erfolgt. 

Freiwillige Abfertigungen sind beitragsfrei. Voraussetzung ist, dass keine gesetzlichen, kollektiv- oder einzelvertraglichen Entgeltansprüche (etwa Sonderzahlungen oder Urlaubsersatzleistungen) aus dem Dienstverhältnis abgegolten werden.

Karenzentschädigung

In Dienstverträgen können Konkurrenzklauseln vereinbart werden. Sie schränken die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses in der Ausübung der Erwerbstätigkeit ein.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann die aus der Klausel resultierenden Rechte nicht geltend machen, wenn

  • sie oder er durch schuldhaftes Verhalten zur Dienstnehmerkündigung bzw. zum vorzeitigen Austritt Anlass gegeben hat oder
  • sie oder er die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer ohne schuldhaftes Verhalten kündigt.


Leistet die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber für die Dauer der Beschränkung jedoch eine Karenzentschädigung, kann auf die Einhaltung der Konkurrenzklausel bestanden werden. 

Für eine Karenzentschädigung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, weil es sich um keine Fortzahlung des Arbeitsentgeltes handelt. Es kommt dadurch auch zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung.

Sozialplanzahlungen

Bezüge, die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen eines Sozialplanes (als Folge von Betriebsänderungen gemäß § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 Arbeitsverfassungsgesetz) leistet, sind beitragsfrei.

Ausbildungskostenrückersatz

Ausbildungskosten sind die von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für eine erfolgreich absolvierte Ausbildung. 

Die Ausbildung vermittelt der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art, die auch bei anderen Dienstgeberinnen und Dienstgebern verwertbar sind. Ausbildungskosten sind etwa Kurse von Schulungsanbieterinnen und Schulungsanbietern.

Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten. Nicht rückforderbare Einschulungskosten sind beispielsweise die Kosten einer Einschulung für ein bestimmtes betriebsinternes Computerprogramm.

Die Rückforderung von Ausbildungskosten durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses setzt voraus:

  • Schriftliche Rückzahlungsvereinbarung zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer über eine bestimmte Ausbildungsmaßnahme
  • Abschluss der Vereinbarung vor Ausbildungsbeginn
  • Angabe der konkreten Höhe der Ausbildungskosten samt Aufschlüsselung nach Kurs-, Reise- und Prüfungskosten, Kosten der Entgeltfortzahlung bei Dienstfreistellung etc. und Ausweisung des Gesamtbetrages samt Umsatzsteuer
  • Angabe einer Bindungsdauer nach Abschluss der Ausbildung. Diese beträgt maximal vier, in Ausnahmefällen – etwa bei sehr teuren Ausbildungen – acht Jahre.
  • Vereinbarung einer monatlichen Aliquotierung


Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, ist die Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung rechtsunwirksam.

Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann nicht nur die Ausbildungskosten, sondern auch die Rückerstattung des während der Ausbildung fortgezahlten Entgeltes fordern, wenn dies vereinbart wurde. Voraussetzung ist, dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer während der Ausbildung gänzlich von den üblichen betrieblichen Aufgaben freigestellt war.

Kein Anspruch auf Ausbildungskosten­rückersatz besteht, wenn

  • bei Minderjährigen nicht die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung vorliegt,
  • das Dienstverhältnis während der Probezeit oder durch Ablauf einer vereinbarten Befristung endet, oder
  • das Dienstverhältnis durch unbegründete Entlassung, begründeten vorzeitigen Austritt, Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Dienstgeberkündigung (es sei denn, die beschäftigte Person hat durch schuldhaftes Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben) endet.


Hinweis: Beträge, die von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung einer bzw. eines Beschäftigten aufgewendet werden, zählen nicht als beitragspflichtiges Entgelt.

Aufwendungen der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, die in erster Linie im Interesse der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers liegen (zum Beispiel Führerschein der Gruppen A und B), sind beitragspflichtig.

Vergleichszahlung

Werden bestehende gegenseitige Ansprüche der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers und der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers gerichtlich (beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht) oder außergerichtlich geklärt, kommt es zur Zahlung einer Vergleichssumme.

Inhalt von arbeitsrechtlichen Vergleichen können sein:

  • Offene (strittige) Entgeltansprüche vor der Auflösung des Dienstverhältnisses (beispielsweise Überstunden, Sonderzahlungen oder monatliche Gehaltszahlungen): Entgelte, auf die der Anspruch während des laufenden Dienstverhältnisses entstanden ist, sind in den Beitragszeiträumen abzurechnen, denen sie zuzuordnen sind bzw. in denen sie arbeitsrechtlich fällig wurden.
    Eine Aufrollung ist daher durchzuführen. Übermitteln Sie bitte eine Storno-mBGM und erstatten Sie eine neue mBGM.
  • Offene (strittige) Entgeltansprüche im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses (zum Beispiel Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung): Die Pflichtversicherung wird um jenen Zeitraum verlängert, der sich in Berücksichtigung der bisherigen Bezüge errechnet (§ 11 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz). Bruchteile von Tagen bleiben für die Berechnung der Verlängerung der Pflichtversicherung außer Betracht. Diese sind immer abzurunden.


Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge), die auf Grund eines rechtskräftigen Gerichtsurteiles oder eines gerichtlichen Vergleiches nachträglich für ein bereits beendetes Dienstverhältnis zu leisten sind, sind samt Verzugszinsen als Abfertigung direkt an die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer auszuzahlen. Außergerichtlich besteht kein Anspruch auf Direktauszahlung, die BV-Beiträge sind über den Krankenversicherungsträger an die Betriebliche Vorsorgekasse zu entrichten.

Hinweis:
Vergleichszahlungen sind grundsätzlich im Kalendermonat der Auszahlung zu versteuern.

Verzicht

Ein Verzicht besteht darin, dass die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer auf die ihr bzw. ihm unstrittig zustehenden Ansprüche verzichtet.

Bitte beachten Sie:
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer können während des Dienstverhältnisses nicht wirksam auf erworbene Ansprüche verzichten. Verzichtet zum Beispiel ein Dienstnehmer auf die bei seiner Gehaltseinstufung laut Kollektivvertrag zu berücksichtigenden, bekanntgegebenen Vordienstzeiten, ist dieser Verzicht unwirksam (Oberster Gerichtshof 21.01.2011, 9 ObA 2/11a).

Freiwillige Abgangsentschädigung

Um die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer zum sofortigen bzw. vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu bewegen, kann die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber als Gegenleistung eine "Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume“ tätigen.

Die Abgangsentschädigung wird häufig bei einvernehmlichen Auflösungen geleistet. Davon betroffen sind zumeist Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit besonderem Kündigungsschutz, wie zum Beispiel begünstigte Behinderte, Betriebsrätinnen und Betriebsräte, in Elternteilzeit befindliche oder ältere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.

Eine einmalige freiwillige Abgangsentschädigung ist beitragsfrei. Es sind auch keine BV-Beiträge zu entrichten. Es kommt zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung. 

Hinweis: Beitragsfreiheit setzt voraus, dass keine gesetzlichen, kollektiv- oder einzelvertraglichen Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis (etwa Sonderzahlungen oder Urlaubsersatzleistungen) abgegolten werden.