Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) übernimmt jährlich für rund 56.000 Versicherte die Kosten für Hörgeräte. In den meisten Fällen erfolgt eine beidohrige Versorgung, um eine optimale Hörleistung im Alltag zu gewährleisten. Die Hörgeräteversorgung ist im Rahmen eines Gesamtvertrages mit der Bundesinnung für Hörgeräteakustik geregelt.
Versorgung mit Hörgeräten
Hörgeräteversorgung
Die Versorgung erfolgt über Vertragspartnerbetriebe der ÖGK. Das sind jene Mitgliedsbetriebe der Landesinnungen der Hörgeräteakustiker in ganz Österreich, mit denen ein Einzelvertrag auf Basis des Gesamtvertrages abgeschlossen wird. In allen Bundesländern steht Ihnen eine entsprechende Zahl von Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern zur Verfügung.
Mit der 1. Änderung der Krankenordnung 2025 der ÖGK wurde die Mindestgebrauchsdauer bei Hörgeräten von 5 auf 6 Jahre angehoben.
Die Mindestgebrauchsdauer von 6 Jahren gilt seit 01.05.2026 für alle Hörgeräte-Versorgungen. Bei Folgeversorgungen muss das zuvor getragene Hörgerät 6 Jahre oder älter sein.
- Verordnung und Abgabe
Um Hörgeräte auf Rechnung der Österreichischen Gesundheitskasse zu bekommen, benötigen Sie die Verordnung einer Fachärztin/eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen oder eine Diagnose auf Basis eines entsprechenden Facharztbefundes einer Krankenanstalt.
Kostenbeteiligung
Grundsätzlich gilt bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln ein Selbstbehalt von 10 % der Kosten, mindestens jedoch EUR 46,20 (das entspricht 20 Prozent der täglichen Höchstbeitragsgrundlage, Wert 2026). Für Hörgeräte, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation übernommen werden, fällt kein Selbstbehalt an.
Die ÖGK übernimmt die medizinisch notwendige Versorgung mit Hörgeräten.
Für Sonderausstattungen oder Zusatzfunktionen, die medizinisch nicht notwendig sind, werden von der ÖGK keine Kosten übernommen. Dazu zählen Bluetooth, Konnektivität oder Schmuckotoplastiken. Akku-Technologie und Batterien zählen zu den Betriebsmitteln und werden dafür von der ÖGK ebenfalls keine Kosten übernommen.
Mindestgebrauchsdauer
Die Mindestgebrauchsdauer für Hörgeräte ist in der Krankenordnung geregelt und beträgt ab 01.05.2026 sechs Jahre.
- Kostenerstattung
Wenn Sie Ihr Hörgerät bei einem Hörgeräteakustiker ohne Vertrag mit der ÖGK erwerben, besteht die Möglichkeit einer Kostenerstattung. Voraussetzung dafür ist, dass der Anbieter die gleichen Ausbildungs- und sonstigen Qualitätserfordernisse besitzt, wie sie für Vertragspartnerinnen und Vertragspartner der ÖGK gelten. Diese Qualitätskriterien sehen beim Kauf von Hörgeräten insbesondere bestimmte Ausbildungsvoraussetzungen für den Hörakustiker, bestimmte Messmethoden und eine direkte und persönliche Anpassung vor Ort (in der Filiale mit entsprechender Kabinenausstattung) vor. Aus diesem Grund ist eine Erstattung für im Internet bezogene Hörgeräte, welche ausschließlich im Zuge von Online-Terminen angepasst werden, nicht möglich.
Die bezahlte Rechnung inklusive sämtlicher zur Beurteilung der Erstattung notwendigen Unterlagen (insbesondere die Verordnung der Ärztin oder des Arztes, notwendige medizinische Befunde, den Anpassbericht des Hörakustikers, usw.) ist bei der ÖGK einzureichen.
Hier gibt es weitere Informationen zur Kostenerstattung.
- Häufig gestellte Fragen
- Kommt es durch die Anhebung der Mindestgebrauchsdauer zu einer Leistungsverschlechterung für die Versicherten?
Unabhängig von der Anhebung der Mindestgebrauchsdauer bleibt gewährleistet, dass Hörgeräteträger dauerhaft eine qualitativ hochwertige und medizinisch notwendige Hörgeräteversorgung erhalten.
Wenn sich die Hörminderung wesentlich verändert und das vorhandene Hörgerät – trotz möglicher Anpassungen - die notwendige Versorgung nicht mehr ausreichend gewährleistet oder wenn die Reparatur des vorhandenen Hörgeräts aus technischen Gründen nicht zweckmäßig oder aus Kostengründen nicht wirtschaftlich wäre, kann eine vorzeitige Neuversorgung beantragt werden.
Das Hörakustikunternehmen Ihrer Wahl unterstützt Sie dabei.
- Ich brauche ein neues Hörgerät, weil die Akku-Laufzeit immer schwächer wird. Was kann ich tun?
Für die Stromversorgung beim Hörgerät (Akku, Batterien) werden von der ÖGK keine Kosten übernommen.
Das Hörakustikunternehmen Ihrer Wahl unterstützt Sie dabei.- Ich brauche ein neues Hörgerät, um von den neuen Funktionen, wie Bluetooth und Konnektivität zu profitieren. Was kann ich tun?
Diese besonderen Funktionen beim Hörgerät sind medizinisch-audiologisch nicht indiziert und werden dafür von der ÖGK keine Kosten übernommen.
Das Hörakustikunternehmen Ihrer Wahl unterstützt Sie dabei.- Ich will mein Hörgerät bei einem Hörakustik-Unternehmen ohne Vertrag mit der ÖGK kaufen. Bin ich von der Anhebung der Mindestgebrauchsdauer betroffen?
Ja. Die Bestimmungen zur Kostenerstattung sehen vor, dass für Leistungserbringer ohne Vertrag mit der ÖGK die gleichen Voraussetzungen wie für Vertragspartner gelten. Das gilt auch für die Mindestgebrauchsdauer. Weitere wichtige Informationen zur Kostenerstattung finden Sie auf unserer Homepage.
- Ich habe gerade mein Hörgerät bei einem Hörakustik-Unternehmen ohne Vertrag mit der ÖGK gekauft. Bin ich von der Anhebung der Mindestgebrauchsdauer betroffen?
Ja. Die Bestimmungen zur Kostenerstattung sehen vor, dass für Leistungserbringer ohne Vertrag mit der ÖGK die gleichen Voraussetzungen wie für Vertragspartner gelten. Das gilt auch für die Mindestgebrauchsdauer. Wenn Sie die vollständigen Unterlagen zur Kostenerstattung eingereicht haben, prüfen wir, ob die Voraussetzungen für einen Bezug innerhalb der Mindestgebrauchsdauer gegeben sind. Weitere wichtige Informationen zur Kostenerstattung finden Sie auf unserer Homepage.