Stand: 01.01.2026
Zivildienst: Richtig melden
Leisten Dienstnehmer ihren Zivildienst ab, ruht sowohl ihre Arbeitsverpflichtung als auch die Entgeltpflicht der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers. Nachfolgend die wichtigsten Melde- und Abrechnungsbestimmungen während dieser entgeltfreien Zeit.
Vor dem Dienst
Mitteilungspflicht: Dienstliche Abwesenheiten im Zusammenhang mit dem Zivildienst sind der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber unverzüglich zu melden. Dazu zählt zum Beispiel der Zuweisungsbescheid.
Stellung: Um die Wehrdiensttauglichkeit zu überprüfen, werden Wehrpflichtige (in der Regel in dem Jahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden) von Amts wegen zur Stellung (Musterung) eingeladen. Den Stellungspflichtigen ist dafür die notwendige Freizeit zu gewähren und das Entgelt fortzuzahlen.
Abmeldung: Da während des Zivildienstes kein Entgeltanspruch besteht, ist eine Abmeldung zu erstatten. Der Abmeldegrund "Zivildienst " ist zu verwenden. Auf der Abmeldung ist das Feld "Entgeltanspruch Ende" entsprechend zu befüllen. Die Felder "Beschäftigungsverhältnis Ende" und "Betriebliche Vorsorge Ende" bleiben leer.
Während des Dienstes
Betriebliche Vorsorge: Während des Zivildienstes hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber bei arbeitsrechtlich aufrechtem Dienstverhältnis einen Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) in Höhe von 1,53 Prozent einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Als fiktive Bemessungsgrundlage gilt der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt I Nr. 53/2016. Sie beträgt täglich 14,53 Euro (voller Monat x 30).
Erhält der Dienstnehmer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber weiterhin ein (auch geringfügig) beitragspflichtiges Entgelt, ist hiervon (zusätzlich zur fiktiven Bemessungsgrundlage) ebenfalls ein BV-Beitrag zu entrichten.
Hinweis: In diesem Fall sind auf der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zwei Tarifblöcke notwendig.
Auflösung: Wird das Beschäftigungsverhältnis während des Zivildienstes arbeitsrechtlich gelöst, ist eine Richtigstellung Abmeldung zu erstatten. In den Feldern "Ende Entgeltanspruch" und "Richtiges Ende Entgelt" ist das ursprüngliche Abmeldedatum einzutragen. In den Feldern "Ende des Beschäftigungsverh." und "Betriebliche Vorsorge Ende" ist das arbeitsrechtliche Beschäftigungsende anzugeben.
Nach dem Dienst
Anmeldung: Dienstnehmer haben die Arbeit innerhalb von sechs Werktagen nach dem Zivildienst wieder anzutreten (§ 7 Abs. 1 Arbeitsplatzsicherungsgesetz - APSG). Eine Anmeldung ist vor Arbeitsantritt zu erstatten. Das Feld "Betriebliche Vorsorge ab" bleibt leer. Unterbleibt der Arbeitsantritt unberechtigterweise, gebührt kein Entgelt. Ab dem siebenten Werktag liegt ein Entlassungsgrund vor.
Wenn Dienstnehmer wegen einer Dienstverhinderung (etwa Arbeitsunfähigkeit, Pflegefreistellung) die Arbeit nach dem Ende des Zivildienstes nicht antreten können und sie ihrer Mitteilungspflicht nachkommen, gelten die jeweiligen Schutzbestimmungen (zum Beispiel das Entgeltfortzahlungsgesetz). Eine Anmeldung mit dem Tag des Auflebens des (Kranken-)Entgeltanspruches ist zu erstatten.
Gut zu wissen
Arbeitsrecht: Das APSG regelt die arbeitsrechtliche Stellung von Dienstnehmern während des Zivildienstes. Es sieht unter anderem vor, dass derartige Zeiten auf Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten (zum Beispiel Krankenentgelt, Kündigungsfristen, Vorrückungen im Kollektivvertrag, Ausmaß des Urlaubsanspruches) voll angerechnet werden.
Sonderzahlungen und Urlaub gebühren in Jahren mit Zivildienst nur anteilig. Kurzfristige Dienste - von weniger als 30 Tagen im Jahr - verkürzen den Urlaubsanspruch jedoch nicht.