In unserem Überblick erfahren Sie alles zur korrekten Meldungserstattung von Lehrlingen.

Anmeldung

Für Lehrlinge ist vor Arbeitsantritt eine Anmeldung mittels elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln. 

Die Pflichtversicherung von Lehrlingen beginnt mit dem Tag des Beginnes des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Auf der Anmeldung ist daher nicht der tatsächliche Beschäftigungsbeginn, sondern der Beginn der Lehrzeit anzugeben.

Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Im Selbstabrechnerverfahren ist eine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bis zum 15. nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes zu erstatten. Wird ein Lehrverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonates aufgenommen, endet die Frist mit dem 15. des übernächsten Monates. 

Im Beitragsvorschreibeverfahren ist eine mBGM unabhängig vom Beginn des Lehrverhältnisses bis zum Siebenten des Kalendermonates zu übermitteln, der dem Monat der Anmeldung oder der Änderung der Beitragsgrundlage folgt. 

Hinweis: Erfolgt im Anschluss an ein untermonatig endendes Lehrverhältnis eine Weiterbeschäftigung als Arbeiterin bzw. Arbeiter oder Angestellte bzw. Angestellter, sind auf der mBGM zwei Tarifblöcke - einer für den Arbeiter- bzw. Angestelltenlehrling und einer für den Arbeiter bzw. Angestellten - notwendig.

Abmeldung

Wird ein Lehrverhältnis während der Probezeit, durch einvernehmliche Lösung oder bei Vorliegen bestimmter Gründe beendet, ist eine Abmeldung binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erstatten.