In unserem Überblick erfahren Sie Wissenswertes zum Teilentgelt von Lehrlingen.

Das an Lehrlinge zu leistende Teilentgelt ist – unabhängig von der Höhe – beitragsfrei.

Die Verpflichtung einer bzw. eines Lehrberechtigten zur Gewährung eines Teilentgeltes besteht auch dann, wenn der Lehrling aus der gesetzlichen Krankenversicherung kein Krankengeld erhält. In diesem Fall besteht das Teilentgelt aus dem vollen Lehrlingseinkommen. 

Beispiel: Ein Lehrling ist vom 15.06. bis 19.06. krank. Auf Grund der im Lehrjahr bereits vorliegenden Krankenstände hat er für den 15.06. noch Anspruch auf das volle Lehrlingseinkommen. Für den Zeitraum vom 16.06. bis 19.06. erhält er Teilentgelt. 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz sieht vor, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit das Krankengeld erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit gebührt. Daher steht dem Lehrling in diesem Fall das Krankengeld erst ab dem 18.06. zu. 

Lösung: Der Lehrberechtigte hat Teilentgelt für den Zeitraum vom 16.06. bis 19.06. zu leisten. Da vom 16.06. bis 17.06. kein Anspruch auf Krankengeld besteht, gebührt für diesen Zeitraum das volle Lehrlingseinkommen (= beitragsfrei). Vom 18.06. bis 19.06. gebührt Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld.

Hinweis:
Ist der Entgeltfortzahlungsanspruch innerhalb eines Lehrjahres bereits vollständig ausgeschöpft, gebührt bei einer weiteren Arbeitsverhinderung infolge Krankheit bzw. Unglücksfall für die ersten drei Tage das volle Lehrlingseinkommen. Dieses ist jedoch beitragspflichtig, da es sich in dieser Konstellation um kein Teilentgelt handelt.