Stand: 01.01.2026
Lehrlinge: Allgemeine Bestimmungen
Für die Beschäftigung von Lehrlingen gelten teilweise spezielle Regelungen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen.
Wer ist Lehrling
Lehrlinge sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes in einem Lehrbetrieb fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung tätig werden (§ 1 Berufsausbildungsgesetz – BAG).
Rechtsgrundlagen
Das BAG regelt unter anderem die Ausbildung, die Rechte und Pflichten der Lehrlinge und Lehrberechtigten, das Lehrlingseinkommen und die Ansprüche bei Arbeitsverhinderung. Sofern das BAG nichts Anderes bestimmt, gelten für Lehrlinge grundsätzlich die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechtes (zum Beispiel Urlaubsgesetz, Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Mutterschutzgesetz 1979).
Zusätzlich sind diverse Verordnungen, wie zum Beispiel die Ausbildungsverordnung oder die Lehrberufsliste, relevant. Darüber hinaus ist für kaufmännische Lehrlinge der Angestelltenkollektivvertrag bzw. für gewerbliche Lehrlinge der Arbeiterkollektivvertrag der jeweiligen Branche anzuwenden.
Beginn der Pflichtversicherung
Die Pflichtversicherung der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Person beginnt mit dem Tag des Beginnes des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses.
Lehrvertrag
Zwischen dem Lehrling und der Lehrberechtigten bzw. dem Lehrberechtigten ist ein schriftlicher Lehrvertrag abzuschließen, der für die laut Lehrberufsliste vorgesehene Dauer befristet ist. Die lehrberechtigte Person hat binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses den Lehrvertrag bei der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer zur Eintragung anzumelden.
Probezeit
Die ersten drei Monate des Lehrverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser kann sowohl der Lehrling als auch die lehrberechtigte Person das Lehrverhältnis jederzeit ohne Angabe eines Grundes und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich auflösen.
Lehrlingseinkommen
Dem Lehrling gebührt ein Lehrlingseinkommen. Die Höhe des Lehrlingseinkommens ist in der Regel im Kollektivvertrag festgelegt. Liegt keine kollektivvertragliche Regelung vor, so richtet sich die Höhe des Lehrlingseinkommens nach der Vereinbarung im Lehrvertrag, wobei auf gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe Rücksicht zu nehmen ist. Es gebührt jedenfalls ein ortsübliches Entgelt.
Das Lehrlingseinkommen ist auch für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule sowie für die Dauer der Lehrabschlussprüfung weiter zu zahlen.
Hinweis: Kollektivvertragliche Sonderbestimmungen, wie zum Beispiel Anrechnung von Ausbildungszeiten, Höhe der Sonderzahlungen oder Entlohnung von Überstunden, sind zu beachten.
Lehrlingseinkommen und negativer Schulerfolg
Einige Kollektivverträge, etwa der Kollektivvertrag für das Metallgewerbe, sehen vor, dass Lehrlingen im Falle eines negativen Schulerfolges - die nicht berechtigt sind in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen - im darauffolgenden Lehrjahr nur das Lehrlingseinkommen in der Höhe des vorigen Lehrjahres zusteht. Dies gilt jedoch nicht bei einem negativen Schulerfolg wegen Krankheit oder Unfall.
Internatskosten
Die gesamten Internatskosten (Unterbringung und Verpflegung) eines Lehrlings sind von der bzw. dem Lehrberechtigten zu tragen (§ 9 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz). Ein Ersatz dieser Kosten kann bei der zuständigen Lehrlingsstelle beantragt werden. Hinweis: Der Kostenersatz gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.
Ende des Lehrverhältnisses
Das Lehrverhältnis endet grundsätzlich mit dem Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit. Bei einer vorzeitig abgelegten Lehrabschlussprüfung endet das Lehrverhältnis mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung erfolgreich absolviert wurde. Das Lehrverhältnis kann nur in laut BAG vorgesehenen Fällen vorzeitig aufgelöst werden.
Weiterbeschäftigung
Der Lehrling ist nach Ende des Lehrverhältnisses grundsätzlich noch drei Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen (Behaltezeit). Für die Dauer der gesetzlichen Behaltezeit kann ein befristetes Dienstverhältnis abgeschlossen werden.