Stand: 01.01.2026
Arbeiterkammerumlage: Betroffener Personenkreis
Die Arbeiterkammerumlage ist grundsätzlich von allen kammerzugehörigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu entrichten.
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des Arbeiterkammergesetzes sind darüber hinaus auch:
- Arbeitslose im Anschluß an eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, wenn sie bisher insgesamt mindestens 20 Wochen kammerzugehörig als Dienstnehmerin oder Dienstnehmer beschäftigt waren, für die Dauer von 52 Wochen oder eines längeren Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
- Freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und deren Betrieben, Stiftungen, Anstalten und Fonds.
- Präsidentinnen und Präsidenten sowie leitende Angestellte von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, soweit sie kammerzugehörige Berufsgruppen vertreten.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt sind.
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter.
Ausnahmen
Kammerzugehörig, aber von der Umlagepflicht befreit, sind geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge.
Nicht kammerzugehörig und daher auch nicht umlagepflichtig sind:
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von Gebietskörperschaften, die dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet werden.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken, Museen oder wissenschaftlichen Anstalten beschäftigt sind.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt sind.
- Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften, in Unternehmen mit anderer Rechtsform leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht.
- Ärztinnen und Ärzte, Notariatskandidatinnen und Notariatskandidaten, Rechts- und Patentanwaltsanwärterinnen und Rechts- und Patentanwaltsanwärter sowie Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder.
- In öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte pharmazeutische Fachkräfte.
- Seelsorgerinnen und Seelsorger von Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Ordensangehörige, wenn sie nicht in einem der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht - ausgenommen nach § 4 Abs. 1 Z 13 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - unterliegenden Dienstverhältnis stehen.
- Land- und forstwirtschaftliche Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte.
- Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie nicht in Betrieben, Anstalten und Fonds beschäftigt sind.
Gut zu wissen
Geschäftsführende/leitende Angestellte
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung/GmbH oder Aktiengesellschaften/AG) haben keine Arbeiterkammerumlage zu entrichten. Gewerberechtliche Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sind dagegen umlagepflichtig, es sei denn, sie sind zugleich handelsrechtliche Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft.
Für eine leitende Angestellte bzw. einen leitenden Angestellten einer GmbH oder AG (sofern sie bzw. er nicht Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied ist), fällt die Arbeiterkammerumlage an. Eine leitende Angestellte bzw. ein leitender Angestellter hat dann keine Arbeiterkammerumlage zu zahlen, wenn sie bzw. er beispielsweise bei einer Kommanditgesellschaft beschäftigt ist, da es sich dabei um keine Kapitalgesellschaft, sondern um eine Personengesellschaft (= andere Rechtsform) handelt.