Stand: 01.01.2026
Besonderheiten der fallweisen Beschäftigung
Für fallweise Beschäftigte gibt es verschiedene arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.
Anmeldung
Jeder Einsatz einer fallweise beschäftigten Person ist mittels Anmeldung fallweise Beschäftigter zu melden.
Beginnt die Tätigkeit zum Beispiel am 29.10. um 20.00 Uhr und dauert bis 02.00 Uhr des 30.10. an, sind beide Tage der Beschäftigung jeweils mittels Anmeldung fallweise Beschäftigter bekannt zu geben. Wird der 30.10. nicht gemeldet und nimmt die bzw. der fallweise Beschäftigte an diesem Tag ab 16.00 Uhr wieder eine Tätigkeit auf, ist auf Grund der Unterbrechung bzw. des neuen Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls wieder eine Anmeldung fallweise Beschäftigter vor Arbeitsantritt (also vor 16.00 Uhr) erforderlich.
Wird wider Erwarten die Tätigkeit an einem bereits gemeldeten Tag nicht angetreten, ist eine Stornierung mittels der Meldung Storno Anmeldung fallweise Beschäftigter erforderlich.
Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung
Tarifblock: Der tägliche Arbeitsverdienst ist stets dem jeweiligen Tag der fallweisen Beschäftigung zuzuordnen und mit der jeweiligen Tarifgruppe abzurechnen. Die Übermittlung von je einem Tarifblock pro Beschäftigung ist erforderlich.
Entgelt
Es sind die jeweiligen kollektivvertraglichen Entgeltbestimmungen für fallweise Beschäftigte zu beachten.
Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe sieht beispielsweise für fallweise Beschäftigte einen Anspruch auf eine Entlohnung im Ausmaß von 120 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestlohnes vor.
Sonderzahlung
Fallweise Beschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf Sonderzahlungen (zum Beispiel laut Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag).
Bitte beachten Sie: Manche Kollektivverträge knüpfen das Entstehen eines Sonderzahlungsanspruches an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit an.
Urlaub
Auch bei einem fallweisen Dienstverhältnis besteht ein aliquoter Urlaubsanspruch. Da der Urlaub im Regelfall nicht konsumiert wird, besteht für den offenen Urlaub ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung.