Mindestgebrauchsdauer an die Praxis angepasst

Mit Beschluss der Hauptversammlung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 19. Februar 2026 wurde § 32 Abs. 1 Ziffer 4 der Krankenordnung angepasst. Seit 1. Mai 2026 beträgt die Mindestgebrauchsdauer für Hörgeräte sechs statt bisher fünf Jahre.

Die Änderung gilt für alle Hörgeräteversorgungen – sowohl für Erst- und Folgeversorgungen als auch für Standard- und Sonderversorgungen.

Jährlich erhalten rund 56.000 ÖGK-Versicherte ein Hörgerät. Die Anpassung der Mindestgebrauchsdauer orientiert sich an der tatsächlichen Versorgungspraxis und soll eine bedarfsgerechte sowie nachhaltige Nutzung unterstützen. Denn Folgeversorgungen werden bereits heute überwiegend erst nach sechs Jahren beantragt beziehungsweise zur Bewilligung eingereicht.

Vorzeitige Neuversorgung bleibt möglich

Auch mit der verlängerten Mindestgebrauchsdauer bleibt eine vorzeitige Neuversorgung weiterhin möglich. Voraussetzung ist, dass die bestehende Hörgeräteversorgung aus medizinischen oder technischen Gründen nicht mehr ausreichend ist.

In diesen Fällen ist eine Bewilligung durch die ÖGK erforderlich. Der Antrag ist gemeinsam mit allen notwendigen Unterlagen sowie einem vollständig ausgefüllten Anpassbericht einzureichen.

Damit bleibt sichergestellt, dass Versicherte auch künftig dann eine neue Versorgung erhalten, wenn dies aufgrund einer veränderten Hörsituation oder eines technischen Defekts notwendig ist.

Nachhaltige Versorgung im Fokus

Mit der Neuregelung trägt die ÖGK der Entwicklung der vergangenen Jahre Rechnung und schafft gleichzeitig klare Rahmenbedingungen für die Versorgungspraxis. Ziel ist es, Hörgeräte entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzungsdauer einzusetzen und die vorhandenen Ressourcen nachhaltig zu nutzen, ohne die individuelle medizinische Versorgung der Versicherten einzuschränken.

Für Vertragspartnerinnen und Vertragspartner bedeutet die Änderung mehr Planungssicherheit bei Folgeversorgungen und weiterhin die Möglichkeit, medizinisch begründete Einzelfälle im Rahmen einer bewilligungspflichtigen vorzeitigen Neuversorgung zu beantragen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Seit 1. Mai 2026 beträgt die Mindestgebrauchsdauer für Hörgeräte sechs Jahre.
  • Die Regelung gilt für Erst-, Folge- und Sonderversorgungen.
  • Die Anpassung orientiert sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer der Hörgeräte.
  • Vorzeitige Neuversorgungen bleiben bei medizinischer oder technischer Notwendigkeit weiterhin möglich.
  • Für die Bewilligung sind ein vollständig ausgefüllter Anpassbericht sowie die erforderlichen Unterlagen einzureichen.