Für den Bereich Buschenschank wurden nunmehr auch bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgesetzt. Sie gelten ab 01.07.2026. Die mühevolle Verpflichtung, Trinkgeldaufzeichnungen zu führen, entfällt somit. 

Grundsätzlich sind alle bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versicherten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, Lehrlinge sowie Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Buschenschank (§ 2 Abs. 9 Gewerbeordnung 1994) beschäftigt sind, von der Festsetzung erfasst. Ausgenommen sind Beschäftigte mit erheblichen Abweichungen von den Pauschalbeträgen – nämlich wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der Pauschalbeträge ­liegen. In derartigen Fällen sind die tatsächlich zugeflossenen Trinkgelder heranzuziehen.

Die Trinkgeldpauschalen inklusive rechtlicher Erläuterungen sowie einen Fragen-Antworten-Katalog ­können Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema" abrufen.

Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK