Stand: 23.06.2026
Weiterbildungszeit/Weiterbildungsteilzeit
Weiterbildungszeit
Für die Dauer einer Weiterbildungszeit (Bildungskarenz gemäß § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG) ist die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer abzumelden (Abmeldegrund "Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG") und nach deren Ende wieder anzumelden.
Zeiten der Weiterbildungszeit unterliegen nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) und es sind keine Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) zu leisten.
Weiterbildungsteilzeit
Während einer Weiterbildungsteilzeit (Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG) unterliegt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer weiterhin der Vollversicherung. Die Beitragsabrechnung erfolgt auf Basis des tatsächlichen beitragspflichtigen Entgeltes sowie der im Verhältnis Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung gebührenden Sonderzahlungen.
Für Zeiten der Weiterbildungsteilzeit sind von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber BV-Beiträge auf Basis des verminderten Teilzeitbezuges zu leisten.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Arbeitsmarktservices (AMS) sowie bei den regionalen Geschäftsstellen.