Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 2/Juni 2026
- Angaben zur entsendeten Person
- Angaben zur Dienstgeberin bzw. zum Dienstgeber
- Gewöhnliche Geschäftstätigkeit in Österreich
- Beschäftigungsstaat und Beschäftigungsstelle
- Ablöse einer bereits entsendeten Person
- Überlassung
- Arbeitnehmer ist Flüchtling
- Gut zu wissen: Antragstellung und Übermittlung der Bescheinigung PD A1
Entsendebescheinigung ins Ausland
Im Bereich der Entsendungen werden Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung PD A1 vollelektronisch abgewickelt. Für eine rasche Abwicklung sind die Anträge korrekt und vollständig auszufüllen. In dieser Ausgabe informieren wir Sie über die Befüllung des Antrages E1.
Der Antrag E1 "Entsendung eines Arbeitnehmers in einen anderen Staat" steht für Entsendungen in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die Schweiz und das Vereinigte Königreich zur Beantragung der Bescheinigung PD A1 zur Verfügung.
Damit eine rasche Abwicklung des Antrages erfolgen kann, ist dieser ausschließlich via elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) zu übermitteln. Im Idealfall erhalten Sie die beantragte Bescheinigung PD A1 innerhalb einer Stunde. Nachfolgend finden Sie nützliche Hinweise zum Ausfüllen des Antrages.
Angaben zur entsendeten Person
Die Daten der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers sind vollständig in die entsprechenden Datenfelder einzutragen.
Achten Sie auf die korrekte Angabe von
- Versicherungsnummer und
- Staatsangehörigkeit.
Hinweis: Die angegebene Adresse wird mit den Daten des Zentralen Melderegisters abgeglichen. Sollten die im Antrag erfassten Adressdaten von den in der Bescheinigung PD A1 bestätigten Adressdaten abweichen, überprüfen und aktualisieren Sie bitte gegebenenfalls die Stammdaten der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers.
Angaben zur Dienstgeberin bzw. zum Dienstgeber
Die Dienstgeberdaten sind vollständig in die entsprechenden Datenfelder einzutragen.
Der Firmenname ist exakt in jener Schreibweise anzugeben, unter der das Unternehmen im Firmenbuch registriert ist, da ein automatischer Datenabgleich erfolgt.
Achten Sie bei der Angabe der Beitragskontonummer und des beitragskontoführenden Versicherungsträgers darauf, dass jenes Beitragskonto angegeben wird, bei dem die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer tatsächlich zur Sozialversicherung gemeldet ist.
Abgleich des Firmennamens
Die korrekte Schreibweise des Firmennamens kann im Dienstgeber-Dashboard (DG-Dashboard) überprüft werden.
Das DG-Dashboard bündelt alle e-Services der ÖGK und ist die zentrale elektronische Plattform, mit der Sie alle Vorgänge mit der ÖGK im Blick haben. Weitere Funktionen und alles Nähere zum DG-Dashboard erfahren Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".
Gewöhnliche Geschäftstätigkeit in Österreich
Im Feld "das entsendende Unternehmen übt seine gewöhnliche Geschäftstätigkeit in Österreich aus" ist "Ja" auszuwählen, wenn
- in Österreich nicht ausschließlich Verwaltungsangestellte beschäftigt werden und
- mindestens 25 Prozent der Geschäftstätigkeit (gemessen an Umsatz und/oder Personal) in Österreich erbracht werden.
Der Sitz des Unternehmens muss sich dabei nicht zwingend in Österreich befinden.
Hinweis: Wird "Nein" ausgewählt, wird der Antrag abgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt sind.
Beschäftigungsstaat und Beschäftigungsstelle
Im Feld "Beschäftigungsstaat" ist jener Staat anzugeben, in den die Person entsendet wird.
Beim Feld "feste Beschäftigungsstelle im Beschäftigungsstaat" ist "Ja" auszuwählen, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer an einen konkreten Einsatzort entsendet wird.
Zusätzlich ist im Feld "Bezeichnung der Beschäftigungsstelle" entweder der Name des Einsatzortes, der Firmenname des Kunden bzw. der Partnerfirma oder die ausländische Niederlassung sowie die vollständige Adresse des Tätigkeitsortes anzugeben. Diese Angaben werden auch in der Bescheinigung PD A1 ausgewiesen.
Wird die Tätigkeit an wechselnden Einsatzorten ausgeübt, wie zum Beispiel auf Baustellen oder bei Vertriebs- oder Montagetätigkeiten im Außendienst, ist im Feld "feste Beschäftigungsstelle im Beschäftigungsstaat" "Nein" auszuwählen. In der Bescheinigung PD A1 wird in diesem Fall nur der Beschäftigungsstaat angeführt.
Ablöse einer bereits entsendeten Person
Grundsätzlich darf eine Person nicht entsendet werden, um eine andere bereits entsendete Person abzulösen, wenn die maximale Entsendedauer von 24 Monaten erreicht wurde.
Ist eine Ablöse einer bereits entsendeten Person dennoch erforderlich, ist im Feld "Dienstnehmer löst einen anderen entsandten Dienstnehmer im Beschäftigungsstaat mit gleicher Tätigkeit ab" die Auswahl "Ja" zu treffen. Zusätzlich ist der Grund dafür im Feld "Grund der Ablöse" anzugeben.
Überlassung
Im Feld "Arbeitnehmer wird vom Unternehmen, zu dem er vom Arbeitgeber entsandt wird, einem weiteren Unternehmen überlassen" ist je nach tatsächlichem Sachverhalt "Ja" oder "Nein" auszuwählen.
Arbeitnehmer ist Flüchtling
Im Feld "Arbeitnehmer ist Flüchtling" ist nur dann "Ja" auszuwählen, wenn ein aufrechter positiver Asylbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) für die zu entsendende Person vorliegt.
Gut zu wissen: Antragstellung und Übermittlung der Bescheinigung PD A1
Beginnt die Entsendung einer Person erst mehr als 14 Tage nach der Antragstellung, wird die Prüfung des Antrages zunächst zurückgestellt und die Bescheinigung PD A1 nicht sofort rückübermittelt.
Hintergrund ist, dass sich wesentliche Umstände bis zum tatsächlichen Beginn der Entsendung noch ändern können. Der übermittelte Antrag bleibt in Evidenz und die Bescheinigung PD A1 wird frühestes 14 Tage vor dem Beginn der Entsendung ausgestellt und übermittelt.
Vorschau: Informationen und Tipps zum korrekten Ausfüllen des Antrages E5 "Entsendung eines Arbeitnehmers in einen Staat mit bilateralem Abkommen" finden Sie in der nächsten Ausgabe unseres "DGservice"-Magazins 3/2026.
Autorin: Heidrun Biermann/ÖGK