Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 2/Juni 2026
Wiedereingliederungsteilzeit
Die Wiedereingliederungsteilzeit ermöglicht Beschäftigten nach einem langen Krankenstand eine strukturierte und schrittweise Rückkehr in den Berufsalltag. Nachfolgend beleuchten wir die wesentlichen Eckpunkte und werfen einen Blick auf die melde- und beitragsrechtlichen Bestimmungen.
Freiwilligkeit
Grundlage für das Zustandekommen der Wiedereingliederungsteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer über eine befristete Arbeitszeitreduktion. Ein Rechtsanspruch auf diese Teilzeit besteht nicht – sie ist für beide Seiten freiwillig.
Wiedereingliederungsgeld
Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer – neben dem entsprechend der Arbeitszeit reduzierten Entgelt – unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld. Es handelt sich dabei um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die von der betroffenen Person bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zu beantragen ist. Die Auszahlung erfolgt automatisch zum Monatsersten des Folgemonates.
Höhe: Berechnungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld ist das erhöhte Krankengeld, welches 60 Prozent der Bemessungsgrundlage beträgt. Die Leistung gebührt anteilig entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Wird diese beispielsweise um die Hälfte reduziert, beträgt die Auszahlung auch nur 50 Prozent des vollen Anspruches. Kommt es während der Wiedereingliederungsteilzeit zu einer Abänderung der Stundenvereinbarung, wird die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes entsprechend angepasst.
Berechnungsbeispiel: Ein Dienstnehmer hat vor der Wiedereingliederungsteilzeit ein monatliches Entgelt von 2.000,00 Euro brutto erhalten. Das erhöhte Krankengeld beträgt somit 1.200,00 Euro. Er reduziert seine wöchentliche Normalarbeitszeit um 50 Prozent und erhält daher ein Gehalt in Höhe von 1.000,00 Euro (= 50 Prozent von 2.000,00 Euro). Zusätzlich hat er Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld in Höhe von 600,00 Euro (= 50 Prozent vom erhöhten Krankengeld in Höhe von 1.200,00 Euro). Der Dienstnehmer erhält in Summe 1.600,00 Euro.
Lohnsteuerpflicht: Die steuerliche Behandlung des Wiedereingliederungsgeldes orientiert sich an jener des Krankengeldes. Ein täglicher Betrag von bis zu 30,00 Euro bleibt lohnsteuerfrei. Übersteigt die Geldleistung diese Grenze, behält die ÖGK von dem darüber hinausgehenden Betrag eine pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent ein.
Hinweis: Die Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes löst eine Pflichtveranlagung aus. Dabei werden alle steuerpflichtigen Bezüge herangezogen, um die Steuer neu zu berechnen. Dies kann zu einer Nachforderung seitens des Finanzamts Österreich führen.
Sperrfrist: Ein neuerlicher Anspruch auf die Geldleistung entsteht erst nach Ablauf von 18 Monaten ab dem Ende der letzten Wiedereingliederungsteilzeit.
Soziale Absicherung
Krankenversicherung: Da die Wiedereingliederungsteilzeit ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze voraussetzt, bleibt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufrecht.
Pensionsversicherung: Für die Bezieherin bzw. den Bezieher von Wiedereingliederungsgeld besteht eine eigene Teilversicherung in der Pensionsversicherung. Diese beginnt mit dem Tag, ab dem das Wiedereingliederungsgeld gebührt, und endet mit dem Wegfall der Leistung.
Als Beitragsgrundlage wird das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld abzüglich des auf Grund der Wiedereingliederungsteilzeit herabgesetzten Entgeltes herangezogen. Dadurch wird gewährleistet, dass weiterhin jene Beitragsgrundlage verwendet wird, die vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit gegolten hat, und somit für die betroffene Person keine Pensionseinbußen entstehen.
Die Teilversicherung ist nicht von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber zu finanzieren. Es ist keine Beitragsabrechnung erforderlich.
Meldungen
Endet die Arbeitsunfähigkeit nach Ende des Entgeltanspruches und tritt die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer die Wiedereingliederungsteilzeit an, lebt das Versicherungsverhältnis automatisch wieder auf.
Nimmt hingegen eine beschäftigte Person, die wegen Aussteuerung (= Höchstdauer des Krankengeldanspruches ist erschöpft) abgemeldet wurde, die Tätigkeit wieder auf, ist jedenfalls eine Anmeldung erforderlich.
Die Änderung des Entgeltes ist mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) bekannt zu geben.
Beiträge
Die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt während der Wiedereingliederungsteilzeit auf Basis des tatsächlichen (entsprechend der Arbeitszeit reduzierten) beitragspflichtigen Entgeltes sowie der im Verhältnis zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung gebührenden Sonderzahlungen.
Die Berechnung des herabgesetzten Entgeltes erfolgt analog zu § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (Ausfallsprinzip). Daher gebührt während der Wiedereingliederungsteilzeit auch eine davor vereinbarte oder zustehende Überstundenpauschale.
Die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sind auf Grundlage des monatlichen Entgeltes sowie der Sonderzahlungen vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten. Allfällige Lohnerhöhungen sind dabei zu berücksichtigen.
Meldepflicht der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers
Bezieherinnen und Bezieher von Wiedereingliederungsgeld haben jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Erwerbseinkommens und jede Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens binnen sieben Tagen der ÖGK mitzuteilen.
Jede Änderung des Wohnsitzes ist binnen zwei Wochen zu melden.
Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit
- Durchgehender Krankenstand von mindestens sechs Wochen
- Bestehendes Dienstverhältnis seit zumindest drei Monaten
- Beratung über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit durch fit2work (alternativ: arbeitsmedizinische Zustimmung zu Wiedereingliederungsvereinbarung und Wiedereingliederungsplan liegt vor)
- Erstellung eines Wiedereingliederungsplanes
- Schriftliche Wiedereingliederungsvereinbarung zwischen Dienstgeberin bzw. Dienstgeber und Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer (Einbeziehung des Betriebsrates, sofern eingerichtet)
- Arbeitsfähigkeit zum Antrittszeitpunkt (ärztliche Bestätigung)
- Antritt innerhalb eines Monates nach Ende des Krankenstandes
- Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch den Medizinischen Dienst der ÖGK (medizinische Zweckmäßigkeit muss gegeben sein)
Rahmenbedingungen der Vereinbarung:
- Herabsetzung der Arbeitszeit um mindestens 25 Prozent und höchstens 50 Prozent (abweichende Vereinbarungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig)
- Wöchentliche Normalarbeitszeit von mindestens zwölf Stunden
- Monatliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze
- Dauer von mindestens einem bis maximal sechs Monaten (einmalige Verlängerung um einen bis drei Monate möglich)
Details zur Wiedereingliederungsteilzeit können Sie in der Broschüre des Sozialministeriums unter dem Link in der Rubrik "Mehr im Internet" nachlesen.
Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK