Eine Mitarbeiterin beendet mit 24.07.2026 ihr Dienstverhältnis. Von ihrem zustehenden Urlaubskontingent von 25 Arbeitstagen für das Jahr 2026 hat sie bereits 16 Tage im Vorjahr als Urlaubsvorgriff in Anspruch genommen. Kann eine Rückverrechnung des Urlaubsentgeltes durchgeführt werden? 

Bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses steht eine Urlaubsersatzleistung als Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub zu. Die Höhe der Ersatzleistung berechnet sich nach der Dauer der im laufenden Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit. Im konkreten Fall ergibt sich daher ein aliquoter Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen (25 Arbeitstage x 205 Beschäftigungstage : 365 Kalendertage). 

Grundsätzlich gilt: Ob eine Rückverrechnung des zu viel geleisteten Urlaubsentgeltes erfolgen kann, muss nach § 10 Abs. 1 Urlaubsgesetz beurteilt werden (Oberster Gerichtshof 22.11.2000, 9 ObA 235/00z). 

Ein über das aliquote Urlaubsausmaß hinaus verbrauchter Urlaub ist somit nur rückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers oder verschuldete Entlassung beendet wird. Liegt einer dieser Beendigungsgründe vor, kann Urlaubsentgelt im Ausmaß von zwei Urlaubstagen (16 Arbeitstage abzüglich 14 Tage aliquoter Urlaubsanspruch) rückgefordert werden. Bei allen anderen Auflösungsgründen ist dies ausgeschlossen. 

Hinweis: Eine Rückerstattung von Urlaubsentgelt führt weder zu einer Verkürzung der Pflichtversicherung noch zu einer Verminderung der Beitragsgrundlage. 

Die Redaktion

Autorin: Mag.a (FH) Karina Sandhofer/ÖGK