Die nachstehende Aufstellung enthält lediglich jene Bestimmungen des bilateralen Abkommens, die sich mit der Identifikation, welche Rechtsvorschriften für eine in diesem Vertragsstaat unselbständig tätig werdende Person anzuwenden sind, befassen.
Das vollständige Abkommen kann über den Link in der Rubrik "Mehr im Internet" abgerufen werden.
| Persönlicher Geltungsbereich: | Das Abkommen gilt für - Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten und
- andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den oben bezeichneten Personen ableiten.
|
| Allgemeine Bestimmungen: | - Für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates erwerbstätig ist, gelten grundsätzlich hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
- Dies gilt auch, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
|
| Entsende- bzw. Sonderbestimmungen: | - Wird ein Dienstnehmer eines Dienstgebers mit einer Betriebsstätte, die ihn im Gebiet eines Vertragsstaates für zumindest einen Monat beschäftigt, von diesem zur Arbeit auf dessen Rechnung ins Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten für ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates. Der Dienstgeber hat die Beiträge weiterhin nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu bezahlen, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 60 Kalendermonate nicht überschreitet.
- Wird ein Dienstnehmer von einem Dienstgeber aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet eines Drittstaates entsendet und anschließend von diesem Dienstgeber aus dem Gebiet dieses Drittstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung während der ersten 60 Kalendermonate die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
- Für eine Person, für die bereits während 60 Kalendermonaten, wenn auch mit Unterbrechungen, diese Entsendebestimmungen galten, gelten sie nicht erneut, es sei denn, seit dem Ende der vorangegangenen Entsendung ist ein Jahr vergangen.
- Wird ein Dienstnehmer von einem Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz in einem Vertragsstaat hat, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Entsendebestimmungen ohne die zeitliche Einschränkung anzuwenden.
- Für eine Person, die eine Beschäftigung an Bord eines Seeschiffes ausübt, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
- Für Beamte eines Vertragsstaates und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.
- Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.04.1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963.
|
| Formular: | A/MNG 1 |
| Ausnahmen: | Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag des Selbständigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den anzuwendenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen. |