Wissenswertes zu Ferialjob, Praktikum und Volontariat
Gut informiert in den Sommerjob:
Die Österreichische Gesundheitskasse informiert rund um Ferialarbeit & Co
Ob Ferialjob, Pflichtpraktikum oder Volontariat, für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende bedeutet der Sommer nicht nur Ferien und Urlaub genießen. Tausende nutzen die freie Zeit, um mit einem Ferialjob ihr Konto aufzubessern, erste Berufserfahrungen zu sammeln oder ein Pflichtpraktikum zu absolvieren. Damit aus Sicht der Sozialversicherung alles reibungslos abläuft, hat die Österreichische Gesundheitskasse wichtige Informationen über die möglichen Beschäftigungsformen zusammengefasst.
Ferialarbeit – reguläre Beschäftigung im Sommer
Die Mehrheit der Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden arbeitet im Sommer, um in die Arbeitswelt einzutauchen und auch um sich etwas dazuzuverdienen. Vor Dienstantritt müssen Ferialmitarbeitende angemeldet werden.
Sie sind im Betrieb regulär beschäftigt und haben somit Anspruch auf eine Bezahlung nach Kollektivvertrag (inklusive Sonderzahlungen), Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dauert die Beschäftigung länger als einen Monat, zahlt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge ein.
Wenn das monatliche Gehalt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (2026: 551,10 Euro), sind Ferialmitarbeitende kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert.
Übersteigen die Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze nicht, sind Ferialmitarbeitende nur unfallversichert. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist dafür zuständig den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin bei der Sozialversicherung anzumelden. Die vorhandene Krankenversicherung – etwa eine Mitversicherung bei einem Elternteil - bleibt weiterhin bestehen.
Praktikum – Ausbildung oder Dienstverhältnis
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende die laut Lehrplan oder Studienordnung ein Pflichtpraktikum absolvieren müssen, sind echte Praktikant*innen. Sie haben keine arbeitsrechtlichen Ansprüche auf Bezahlung, Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Für sie gilt für den Zeitraum des Praktikums automatisch die Schüler- bzw. Studentenversicherung.
Andere Regelungen gelten jedoch für die Praktikantinnen und Praktikanten, denen ein freiwilliges Taschengeld ausbezahlt wird. Sie sind dann automatisch Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Eine Anmeldung bei der Sozialversicherung ist in diesem Fall notwendig.
Auch hier gilt die Geringfügigkeitsgrenze, das heißt, wird die Grenze überschritten, ist die Praktikantin beziehungsweise der Praktikant kranken-, unfall- pensions- und arbeitslosenversichert. Wird die Grenze nicht überschritten, besteht nur die Unfallversicherungspflicht. Bei der Krankenversicherung gilt dasselbe wie bei den Ferialarbeitenden.
Zu beachten ist allerdings, dass Praktikantinnen und Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe immer als Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer gelten.
Volontariat – freiwilliger Einblick in den Beruf
Eine weitere Beschäftigungsform ist das Volontariat. Es bietet Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden, die ihre Schulausbildung- oder ihr Studium abgeschlossen haben, die Möglichkeit in ihren potenziellen Beruf hineinzuschnuppern. Wie beim Pflichtpraktikum steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Es dürfen keine Arbeitsverpflichtung, kein Entgeltanspruch und keine Eingliederung in den Betrieb bestehen.
Der Unterschied zum Praktikum besteht darin, dass das Volontariat freiwillig ist. Für Volontäre besteht nur die gesetzliche Unfallversicherung. Sie müssen direkt bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) an- und abgemeldet werden. Für die Krankenversicherung gilt dasselbe wie für Ferialjobs und Praktika. Erhält die Volontärin bzw. der Volontär Taschengeld, sind sie bzw. er als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer bei der ÖGK anzumelden.
Alle Informationen zum Thema sind im Leitfaden „Praktika: Welche Beschäftigungsformen möglich sind“ detailliert beschrieben. Der Leitfaden steht unter „Praktika“ zum Download bereit.
Alle Informationen zum Thema sind im Leitfaden „Praktika: Welche Beschäftigungsformen möglich sind“ detailliert beschrieben. Der Leitfaden steht unter „Praktika“ zum Download bereit.