Veröffentlichung: Newsletter Nr. 7/Juli 2026
Mitarbeiterprämie 2026: Fragen und Antworten
Zum Thema "Mitarbeiterprämie 2026" erreichen uns regelmäßig interessante Anfragen. Die Antworten auf die häufigsten Fragen lesen Sie hier.
In den Kollektivverträgen der Metalltechnischen Industrie ist die Auszahlung von Kaufkraftsicherungsprämien in zwei Tranchen festgelegt. Kann auf Grund der geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen die zweite Rate der Kaufkraftsicherungsprämie (fällig im Juli) weiterhin als Sonderzahlung abgerechnet werden?
Die Voraussetzungen für eine Abrechnung als Sonderzahlung sind bei beiden Prämien erfüllt. Inhaltlich handelt es sich – abgesehen von den unterschiedlichen Stichtagsregelungen – um die gleiche Prämienart. Sie werden in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt und es kann – aus Sicht der ersten Prämie – eine wiederkehrende Zahlung erwartet werden. Die im Jahr 2026 ausbezahlte Prämie steht daher mit der ersten Prämie in Zusammenhang und ist ebenfalls als Sonderzahlung zu werten. Zudem wurde die Wiederkehr im Kollektivvertrag selbst festgelegt (außer für Lehrlinge). Hinweis: Es spielt auch keine Rolle, ob eine weitere, dritte Prämie zu erwarten ist.
Sozialversicherungsrechtlich ist es für die Beurteilung nicht relevant, ob die Prämien aus steuerrechtlicher Sicht als steuerfreie Mitarbeiterprämien im Sinne des § 124b Z 478 Einkommensteuergesetz 1988 gewertet werden können. Daher haben die geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen keine Auswirkung.
Ein Dienstgeber hat im Kalenderjahr 2025 eine Mitarbeiterprämie ohne kollektivvertragliche Grundlage (nur auf Basis einer Vereinbarung) ausbezahlt. Der Kollektivvertrag sieht nun für 2026 erstmals eine Mitarbeiterprämie vor. Kann in diesem Fall von einer Wiederkehr ausgegangen und die Zahlung als Sonderzahlung abgerechnet werden oder führen die geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen dazu, dass die Mitarbeiterprämie als Einmalzahlung zu behandeln ist?
Um die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen zu können, muss es sich bei der Mitarbeiterprämie 2026 um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde und zudem in einer lohngestaltenden Vorschrift geregelt ist. Die geänderten Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterprämie 2026 deuten daher zunächst auf eine Einmalzahlung hin. Es ist aber auf den Einzelfall abzustellen.
Wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber von vornherein keine wiederkehrende Gewährung in Aussicht stellt, sondern jedes Jahr – insbesondere von der Ausgestaltung zukünftiger Steuerbefreiungen und kollektivvertraglicher Regelungen abhängig – neu entscheidet, ob eine Prämie gewährt wird, ist von einem laufenden Bezug auszugehen. Entscheidet die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber unabhängig davon, die Prämie jedenfalls wieder zu gewähren, können Sonderzahlungen vorliegen. So kann es sich daher sowohl um einen laufenden Bezug als auch um eine Sonderzahlung handeln.
Ist bei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, die im Kalenderjahr 2025 keine Mitarbeiterprämie erhalten haben oder erst 2026 eingetreten sind, von einem laufenden Bezug auszugehen? Kann innerhalb eines Unternehmens für manche Beschäftigte ein laufender Bezug und für andere eine Sonderzahlung vorliegen?
Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen. Daher kann in einem Unternehmen die Mitarbeiterprämie 2026 für manche Beschäftigte als laufender Bezug oder auch als Sonderzahlung ausbezahlt werden (siehe Antwort zur vorherigen Frage).
Ein Kollektivvertrag regelt eine Mitarbeiterprämie (Kaufkraftsicherungsprämie) in einer bestimmten Höhe (500,00 Euro), die bis spätestens 31.12.2026 auszuzahlen ist. Kann diese Prämie in mehreren Raten ausbezahlt werden (Oktober 250,00 Euro und Dezember 250,00 Euro)? Können diese Prämien als Sonderzahlung abgerechnet werden?
Sofern eine arbeitsvertragliche Aufteilung in mehrere Prämien vom Text des Kollektivvertrages gedeckt ist, können die Zahlungen als Sonderzahlung abgerechnet werden.
Autor: ÖGK