Der Entgeltfortzahlungsanspruch einer Dienstnehmerin bzw. eines Dienstnehmers bleibt bestehen, wenn das Dienstverhältnis während eines Krankenstandes oder im Hinblick auf einen solchen einvernehmlich beendet wird. Was Sie darüber wissen sollten, haben wir für Sie zusammengefasst.

Während eines Krankenstandes

Im Falle einer einvernehmlichen Lösung während eines Krankenstandes bleibt die Entgeltfortzahlungspflicht bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers – maximal jedoch bis zur Erschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches – auch über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus aufrecht.

Hinweis:
Selbiges gilt bei einer Dienstgeberkündigung, einer ungerechtfertigten Entlassung sowie bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt während eines Krankenstandes.

Bei der Beendigung während eines Krankenstandes ist zu beachten, dass das Dienstverhältnis mit der einvernehmlichen Lösung arbeitsrechtlich endet. Der Zeitpunkt des arbeitsrechtlichen Endes wird durch die Entgeltfortzahlungspflicht nicht hinausgeschoben.

Beispiel:
Ein Angestellter mit Diensteintritt am 01.10. des Vorjahres erkrankt. Das Dienstverhältnis wird während des Krankenstandes einvernehmlich per 30.09. beendet. Der Krankenstand dauert bis zum 10.10.

Lösung:
Die Entgeltfortzahlungspflicht besteht bis zum 10.10. Da das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich bereits am 30.09. endet, beginnt mit 01.10. kein neues Arbeitsjahr. Es entsteht daher auch kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch.

Im Hinblick auf einen Krankenstand

Grundsätzlich gilt: Fällt der Zeitpunkt, an dem der Entgeltanspruch endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).

Bei einer einvernehmlichen Lösung im Hinblick auf einen Krankenstand kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung, weil die Beendigung der Beschäftigung – und damit das Ende des Entgeltanspruches – bei Eintritt des Krankenstandes bereits vorliegt. Die Pflichtversicherung endet daher mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Unter "im Hinblick auf" ist von einem sehr engen zeitlichen Naheverhältnis (bis zu einer Woche) zwischen der einvernehmlichen Lösung und dem künftigen, der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bekannten Krankenstand (Kuraufenthalt, geplante Operation etc.) auszugehen.

Beispiel:
Das Dienstverhältnis wird per 31.07. im Hinblick auf einen mit 05.08. beginnenden Krankenstand des Dienstnehmers einvernehmlich gelöst.

Lösung:
Der Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt arbeitsrechtlich mit dem Eintritt des Krankenstandes ab 05.08. Es ist auf jenen Entgeltfortzahlungsanspruch zurückzugreifen, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch besteht. Für diesen Zeitraum gebührt nicht nur das laufende Entgelt, sondern es sind grundsätzlich auch anteilige Sonderzahlungen zu berücksichtigen.

Da es nach dem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Ende der Tätigkeit zu keiner Wiederaufnahme der Beschäftigung kommt, tritt per 05.08. auch keine neue Pflichtversicherung ein. Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung löst somit in diesem Sonderfall keine Beitragspflicht aus. 

Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK