Veröffentlichung: Magazin DGservice Nr. 3/September 2026
Meldefristen im Überblick
Die Einhaltung der Meldefristen ist für das reibungslose Funktionieren der Sozialversicherung von wesentlicher Bedeutung. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Versicherten die von ihnen benötigten Leistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können.
Meldungen und Fristen
| Anmeldung | vor Arbeitsantritt |
| Vor-Ort-Anmeldung (nur in Ausnahmefällen möglich) | vor Arbeitsantritt – eine elektronische Anmeldung ist binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen |
| Anmeldung fallweise Beschäftigter | vor Arbeitsantritt |
| Versicherungsnummer Anforderung | spätestens zeitgleich mit der Erstattung der Anmeldung |
| Abmeldung | binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung |
| Änderungsmeldung | innerhalb von sieben Tagen nach der Änderung |
| Adressmeldung Versicherter | innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden |
| mBGM (Selbstabrechnerverfahren) | bis zum 15. nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes |
| mBGM (Beitragsvorschreibeverfahren) | bis zum Siebenten des Monates, der dem Monat der Anmeldung oder Änderung der Beitragsgrundlage folgt |
| mBGM für fallweise Beschäftigte (Selbstabrechnerverfahren) |
Tipp: Melden Sie gleich die Versicherungstage und die entsprechenden Beitragsgrundlagen mit einer mBGM. |
| mBGM für fallweise Beschäftigte (Beitragsvorschreibeverfahren) | bis zum Siebenten des Folgemonates der fallweisen Beschäftigung |
| Familienhospizkarenz/Pflegekarenz (An-, Ab- bzw. Änderungsmeldung) | binnen sieben Tagen nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses |
| Schwerarbeitsmeldung | spätestens Ende Februar des Folgejahres |
| Arbeits- und Entgeltbestätigung (Krankengeld und Wochengeld) | ehestmöglich (im Interesse der Versicherten) |
Alle Meldungen (ausgenommen die Vor-Ort-Anmeldung) sind mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Näheres zu ELDA erfahren Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr im Internet".
Die korrekte Ermittlung der Meldefrist
Die Meldefristen sind gemäß §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt geregelt:
- Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
- Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
- Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Beispiele
Abmeldung – binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung
| Ende der Pflichtversicherung: | Samstag, 03.10.2026 | Donnerstag, 17.12.2026 |
| Beginn der Frist: | Sonntag, 04.10.2026, 00.00 Uhr | Freitag, 18.12.2026, 00.00 Uhr |
| Ende der Frist: | Montag, 12.10.2026, 24.00 Uhr | Montag, 28.12.2026, 24.00 Uhr |
Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) – Meldefrist für den Regelfall
| Selbstabrechnerverfahren | Beitragsvorschreibeverfahren | |
| Beginn der Pflichtversicherung: | Montag, 05.10.2026 | Montag, 05.10.2026 |
| Ende der Frist: | Montag, 16.11.2026 | Montag, 09.11.2026 |
| Beginn der Pflichtversicherung: | Montag, 19.10.2026 | Montag, 19.10.2026 |
| Ende der Frist: | Dienstag, 15.12.2026 | Montag, 09.11.2026 |
Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK