Die Einhaltung der Meldefristen ist für das reibungslose Funktionieren der Sozialversicherung von wesentlicher Bedeutung. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Versicherten die von ihnen ­benötigten Leistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können.

Meldungen und Fristen

Anmeldung vor Arbeitsantritt
Vor-Ort-Anmeldung (nur in Ausnahmefällen möglich) vor Arbeitsantritt – eine elektronische Anmeldung ist binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen
Anmeldung fallweise Beschäftigter vor Arbeitsantritt
Versicherungsnummer Anforderung spätestens zeitgleich mit der Erstattung der Anmeldung
Abmeldung binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung
Änderungsmeldung innerhalb von sieben Tagen nach der Änderung
Adressmeldung Versicherter innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden
mBGM
(­Selbstabrechnerverfahren)

bis zum 15. nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes 

Hinweis: Wird eine Beschäftigung nach dem 15. des Eintrittsmonates ­aufgenommen, endet die Frist mit dem 15. des übernächsten Monates.

mBGM
(Beitragsvorschreibeverfahren)
bis zum Siebenten des Monates, der dem Monat der Anmeldung oder Änderung der Beitragsgrundlage folgt
mBGM für fallweise Beschäftigte (Selbstabrechnerverfahren)
  • bis zum Siebenten des Folgemonates (Versicherungstage)
  • bis zum 15. des Folgemonates bzw. bei Eintritt nach dem 15. des ­Monates bis zum 15. des übernächsten Monates (Beitragsgrundlagen) 

Tipp: Melden Sie gleich die Versicherungstage und die entsprechenden Beitragsgrundlagen mit einer mBGM.

mBGM für fallweise Beschäftigte (Beitragsvorschreibeverfahren) bis zum Siebenten des Folgemonates der fallweisen Beschäftigung
Familienhospizkarenz/Pflegekarenz (An-, Ab- bzw. Änderungsmeldung) binnen sieben Tagen nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses
Schwerarbeitsmeldung spätestens Ende Februar des Folgejahres
Arbeits- und Entgeltbestätigung (Krankengeld und Wochengeld) ehestmöglich (im Interesse der Versicherten)

Alle Meldungen (ausgenommen die Vor-Ort-Anmeldung) sind mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen ­Sozialversicherungsträgern) an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Näheres zu ELDA erfahren Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr im Internet".

Die korrekte Ermittlung der Meldefrist

Die Meldefristen sind gemäß §§ 32 und 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt geregelt:

  • Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
  • Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
  • Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Beispiele

Abmeldung – binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung

Ende der Pflichtversicherung: Samstag, 03.10.2026 Donnerstag, 17.12.2026
Beginn der Frist: Sonntag, 04.10.2026, 00.00 Uhr Freitag, 18.12.2026, 00.00 Uhr
Ende der Frist:

Montag, 12.10.2026, 24.00 Uhr

Da das Ende der Frist auf einen ­Samstag fällt, verlängert sich die Frist auf Montag.

Montag, 28.12.2026, 24.00 Uhr

Da das Ende der Frist auf den 24.12.2026 fällt und die darauf folgenden Tage gesetzliche Feiertage sind bzw. der 27.12.2026 ein Sonntag ist, endet die Frist am Montag, den 28.12.2026.

 

Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) – Meldefrist für den Regelfall

  Selbstabrechnerverfahren Beitragsvorschreibeverfahren
Beginn der Pflichtversicherung: Montag, 05.10.2026 Montag, 05.10.2026
Ende der Frist:

Montag, 16.11.2026

Da das Ende der Frist auf einen ­Sonntag fällt, verlängert sich die Frist auf Montag.

Montag, 09.11.2026

Da das Ende der Frist auf einen ­Samstag fällt, verlängert sich die Frist auf Montag.

Beginn der Pflichtversicherung: Montag, 19.10.2026 Montag, 19.10.2026
Ende der Frist: Dienstag, 15.12.2026

Montag, 09.11.2026

Da das Ende der Frist auf einen ­Samstag fällt, verlängert sich die Frist auf Montag.

 

Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK

An wen
soll ich mich
wenden?

Wählen Sie
Ihre Region

Allgemeine Meldeangelegenheiten