Das Dienstverhältnis einer Mitarbeiterin begann am 01.09. Am 20.09. tritt ein individuelles Beschäftigungsverbot ein. Wann beginnt die Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge?

Grundsätzlich gilt: Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber muss für die Dienstnehmerin bzw. den Dienstnehmer monatlich einen Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge entrichten. Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat einer Beschäftigung ist somit beitragsfrei. 

Tritt im ersten Monat eines Dienstverhältnisses ein individuelles Beschäftigungsverbot ein, bleibt der erste Monat beitragsfrei. Das individuelle Beschäftigungsverbot verkürzt die Beitragsfreiheit nicht. 

Im konkreten Fall beginnt die Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge daher am 01.10.

Die Redaktion

Autor: Gerhard Trimmel/ÖGK

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