Das Service-Entgelt für die e-card fällt für Personen an, die am 15.11. in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2027 ist am 15.11.2026 ein Service-Entgelt von 26,85 Euro fällig. 

Das Service-Entgelt ist für nachstehende Personen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber einzuheben:

  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer, Lehrlinge, Personen in einem Ausbildungsverhältnis,
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die wegen einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen,
  • Bezieherinnen und Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder Kündigungsentschädigung.


Hinweis:
Das Service-Entgelt von vollversichert beschäftigten Pensionistinnen und Pensionisten ist durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber einzuheben. 

Ausnahmen

Kein Service-Entgelt ist einzuheben für:

  • geringfügig Beschäftigte,
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die am 15.11. keine Bezüge erhalten (etwa bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979/Väter-Karenzgesetz, Präsenz-/Zivildienst),
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen.

Meldung und Abfuhr

Im Selbstabrechnerverfahren ist das Service-Entgelt mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) für November an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November bis spätestens 15.12. abzuführen. Im Beitragsvorschreibeverfahren wird das Service-Entgelt automatisch berücksichtigt.

Das Service-Entgelt ist auch für jene Personen einzuheben, bei denen nach den Daten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers Mehrfachversicherungen (oder auch Rezeptgebührenbefreiungen) bestehen. In diesen Fällen wird das Service-Entgelt auf Antrag der bzw. des Betroffenen rückerstattet. 

Autorin: Michaela Podgornik/ÖGK

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