Für das Rauchfangkehrergewerbe wurden nunmehr auch bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgesetzt. Sie gelten ab 01.10.2026. Die mühevolle Verpflichtung, Trinkgeldaufzeichnungen zu führen, entfällt somit. 

Grundsätzlich sind alle bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) versicherten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie gewerbliche Lehrlinge von der Festsetzung erfasst. Ausgenommen sind Beschäftigte mit erheblichen Abweichungen von den Pauschalbeträgen – nämlich wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der Pauschalbeträge ­liegen. In derartigen Fällen sind die tatsächlich zuge­flossenen Trinkgelder heranzuziehen.

Die Trinkgeldpauschalen inklusive rechtlicher Erläuterungen sowie einen Fragen-Antworten-Katalog ­können Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema" aufrufen.

Autor: Mag. Wolfgang Böhm/ÖGK