Im Bereich der Entsendungen in Vertragsstaaten werden Anträge auf Ausstellung einer bilateralen Entsendebescheinigung vollelektronisch abgewickelt. Für eine rasche Abwicklung sind die Anträge korrekt und vollständig auszufüllen. Wir informieren Sie in dieser Ausgabe über die Befüllung des Antrages E5.

Der Antrag E5 "Entsendung eines Arbeitnehmers in einen Staat mit bilateralem Abkommen" steht für Entsendungen in einen Staat mit einem bilateralen Abkommen zur Verfügung. Mit diesem Antrag wird die entsprechende bilaterale Entsendebescheinigung beantragt.

Die Vertragsstaaten bzw. die Staaten, mit denen ein bilaterales Abkommen abgeschlossen wurde, finden Sie unter dem Link "Tätigkeit in Vertrags- und Drittstaaten" in der Rubrik "Mehr zum Thema".

Damit eine rasche Abwicklung des Antrages erfolgen kann, ist dieser ausschließlich via elektronischem Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern (ELDA) zu übermitteln. Im Idealfall erhalten Sie die beantragte bilaterale Entsendebescheinigung innerhalb einer Stunde. Nachfolgend finden Sie hilfreiche Hinweise zum Ausfüllen des Antrages. 

Allgemein

Im Feld "Meldeart" ist "Meldung" auszuwählen. 

Beim Feld "Versicherungsträger" ist der zuständige Versicherungsträger (Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse – ÖGK) anzugeben. 

Angaben zur entsendeten Person

Die Daten der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers sind vollständig in die entsprechenden Datenfelder einzutragen.

Achten Sie auf die korrekte Angabe

  • der Versicherungsnummer,
  • des Geschlechts und
  • der Staatsangehörigkeit.


Hinweis:
Die angegebene Adresse wird mit den Daten des Zentralen Melderegisters abgeglichen. Sollten die im Antrag erfassten Adressdaten von den in der bilateralen Entsendebescheinigung bestätigten Adressdaten abweichen, überprüfen und aktualisieren Sie bitte gegebenenfalls die Stammdaten der Dienstnehmerin bzw. des Dienstnehmers.

Angaben zur Dienstgeberin bzw. zum Dienstgeber

Die Dienstgeberdaten sind vollständig in die entsprechenden Datenfelder einzutragen.

Der Firmenname ist exakt in jener Schreibweise anzugeben, unter der das Unternehmen im Firmenbuch regis­triert ist, da ein automatischer Datenabgleich erfolgt.

Achten Sie bei der Angabe der Beitragskontonummer und des beitragskontoführenden Versicherungsträgers darauf, dass jenes Beitragskonto angegeben wird, bei dem die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer tatsächlich zur Sozialversicherung gemeldet ist.

Bei den Angaben zur Dienstgeberin bzw. zum Dienstgeber unterstützt Sie auch unser Dienstgeber-Dashboard (DG-Dashboard). 

Abgleich des Firmennamens

Die korrekte Schreibweise des Firmennamens kann im DG-Dashboard überprüft werden.

Das DG-Dashboard bündelt alle e-Services der ÖGK und ist die zentrale elektronische Plattform, mit der Sie alle Vorgänge mit der ÖGK im Blick haben. Weitere Funktionen und alles Nähere zum DG-Dashboard erfahren Sie unter dem Link in der Rubrik "Mehr zum Thema".

Beschäftigungsstaat und ­Beschäftigungsstelle

Im Feld "Beschäftigungsstaat" ist jener Staat anzugeben, in den die Person entsendet wird.

Beim Feld "feste Beschäftigungsstelle im Beschäftigungsstaat" ist "Ja" auszuwählen, wenn die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer an einen konkreten Einsatzort entsendet wird. 

Zusätzlich ist im Feld "Bezeichnung der Beschäftigungsstelle" entweder der Name des Einsatzortes, der Firmenname des Kunden bzw. der Partnerfirma oder die ausländische Niederlassung sowie die vollständige Adresse des Tätigkeitsortes anzugeben. 

Wird die Tätigkeit an wechselnden Einsatzorten ausgeübt, wie zum Beispiel auf Baustellen oder bei Vertriebs- oder Montagetätigkeiten im Außendienst, ist im Feld "feste Beschäftigungsstelle im Beschäftigungsstaat" "Nein" aus­zuwählen. 

Die Angaben zum Beschäftigungsstaat und zur Beschäftigungsstelle werden in der bilateralen Entsendebescheinigung ausgewiesen.

Weitere Angaben zur ­Entsendung/Beschäftigung

Im Feld "Arbeitnehmer ist im internationalen Verkehr tätig" ist je nach Sachverhalt "Ja" oder "Nein" auszuwählen. 

Die Felder "Versicherungsnummer Ausland", "Personalnummer Ausland" und "Aktenzeichen/Matrikelnummer Ausland" sind keine Pflichtfelder. Sollten diese Daten bekannt sein, können diese Datenfelder befüllt werden.  

Gut zu wissen: Antragstellung und ­Übermittlung der ­bilateralen Entsendebescheinigung

Beginnt die Entsendung einer Person erst mehr als 14 Tage nach der Antragstellung, wird die Prüfung des Antrages zunächst zurückgestellt und die bilaterale Entsendebescheinigung nicht sofort rückübermittelt. Hintergrund ist, dass sich wesentliche Umstände bis zum tatsächlichen Beginn der Entsendung noch ändern können. Der übermittelte Antrag bleibt in Evidenz und die bilaterale Entsendebescheinigung wird frühestens 14 Tage vor dem Beginn der Entsendung ausgestellt und übermittelt.

Entsendedauer 

Die maximale Entsendedauer für den jeweiligen Vertragsstaat ­finden Sie unter dem Link "Tätigkeit in Vertrags- und Drittstaaten" in der Rubrik "Mehr zum Thema".


Vorschau: 
Informationen und Tipps zum korrekten Ausfüllen der Anträge

  • E2 "Beschäftigung für einen Arbeitgeber in mehreren Staaten" und
  • E3 "Beschäftigung für mehrere Arbeitgeber in mehreren Staaten"

können Sie in der nächsten Ausgabe ­unseres "DGservice"-Magazins 4/2026 nachlesen. 

Autorin: Heidrun Biermann/ÖGK

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