Die korrekte Ermittlung der Beitragsgrundlage während einer vereinbarten Altersteilzeit stellt die Personalverrechnung oft vor Fragen – besonders, wenn Zulagen und variable Entgelte anfallen. Unser kompakter Überblick zeigt Ihnen, was es dabei zu beachten gilt.

Beitragsgrundlage

Als Beitragsgrundlage bei Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, für die der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vom Arbeitsmarktservice (AMS) Altersteilzeitgeld gewährt wird, gilt die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit (§ 44 Abs. 1 Z 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG). Dies gilt auch analog für Sonderzahlungen.

Während der Altersteilzeit sind die jährliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage und jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sowie sonstige Lohnerhöhungen auf Grund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften (Mindestlohntarife, Dienstordnungen) zu berücksichtigen. Die letzte volle Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG ist daher insofern variabel, als sie sich durch solche Steigerungen entsprechend erhöht.

Hinweis:
Hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber keinen Anspruch auf Altersteilzeitgeld, bildet immer das tatsächlich gebührende bzw. darüber hinausgehende Arbeitsentgelt die Beitragsgrundlage.

Gleichbleibende Zulagen

Gleichbleibende Zulagen (zum Beispiel Außendienstzulagen), die im letzten Monat vor Beginn der Altersteilzeit gebühren, sind bei der Bildung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. 

Gleichbleibende Zulagen, die auf Grund organisatorischer Änderungen (zum Beispiel Wegfall einer Außendiensttätigkeit) im letzten Monat vor Beginn der Altersteilzeit nicht mehr gebühren, werden nicht berücksichtigt, sofern es sich nicht um eine Umgehung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften handelt.

Variable Entgelte

Variable Entgelte (zum Beispiel Sonntagszuschläge oder Provisionen) und über einen längeren Zeitraum bezahlte Prämien und Überstundenentgelte sind zu berücksichtigen. Diese müssen nicht zwingend im Monat vor Beginn der Altersteilzeit anfallen, sofern sie davor regelmäßig gebührten. 

Von einer Regelmäßigkeit kann ausgegangen werden, wenn die variablen Entgelte zumindest überwiegend in den letzten drei Monaten (bzw. zwei Monate innerhalb der letzten drei Monate) vor Beginn der Altersteilzeit ausbezahlt wurden. 

Kann hierbei keine Regelmäßigkeit festgestellt werden, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die variablen Entgelte überwiegend in den letzten zwölf Monaten (bzw. sieben Monate innerhalb der letzten zwölf Monate) vor Beginn der Altersteilzeit ausbezahlt wurden. 

Hinweis:
Besteht das Dienstverhältnis erst kürzere Zeit, ist die Prüfung sinngemäß anhand der vorhandenen Monate vorzunehmen. 

Variable Entgelte, die nur im letzten Monat vor Beginn der Altersteilzeit ausbezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. 

Unberücksichtigt bleiben auch variable Entgelte, die zwar überwiegend in den letzten zwölf Monaten erbracht wurden, aber auf Grund einer bereits vollzogenen organisatorischen Änderung in der Beschäftigung nachweislich weggefallen sind. 

Die Betrachtung von drei Monaten vor Beginn der Altersteilzeit ermöglicht bereits eine Einschätzung, ob ein organisatorischer Wegfall vorliegt. 

Hintergrund zur Berechnung: Durch den jeweiligen Divisor von drei bzw. zwölf Monaten erfolgt eine rechnerische Ermittlung der Einkommenssituation anhand des letzten Quartals bzw. des letzten Jahres in Form einer realitätsnahen Ermittlung der Beitragsgrundlage. Durch die bei der jeweiligen Durchschnittsberechnung anzuwendenden fixen Divisoren von drei bzw. zwölf Monaten werden Beitragszeiträume, in denen zufallsbedingt keine variablen Entgelte vorliegen, relativiert. Es erfolgt dadurch eine Anlehnung an die Ermittlung des Lohnausgleiches bzw. an die Vorgehensweise bei Nichtleistungszeiten.

Beispiel: Beitragsgrundlagenbildung bei Altersteilzeit

Die Altersteilzeitvereinbarung beginnt am 01.01. Im Vorjahr wurden während der Beschäftigung variable Zulagen und Entgelte gewährt.

Zulagen und Entgelte Überstunden PrämienGefahren­zulagen Sonntags­zuschläge Außendienstzulagen
Jänner€ 20,00
Februar€ 40,00€ 40,00
März€ 100,00€ 20,00 € 40,00
April € 100,00€ 10,00 € 40,00
Mai€ 30,00 € 40,00
Juni€ 40,00
Juli€ 40,00
August€ 200,00 € 20,00€ 40,00
September€ 100,00€ 20,00 € 10,00€ 40,00
Oktober€ 200,00 € 100,00 € 30,00  € 40,00
November€ 500,00 € 500,00 € 50,00 € 30,00
Dezember€ 200,00


Lösung
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  • Überstunden: Überstunden wurden in den letzten drei Monaten regelmäßig geleistet und sind in Höhe von 300,00 Euro (= 900,00 Euro : drei Monate) zu berücksichtigen.
  • Prämien: Prämien wurden weder in den letzten drei Monaten noch in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der ­Altersteilzeit regelmäßig geleistet und bleiben daher gänzlich außer Betracht.
  • Gefahrenzulagen: Beitragspflichtige Gefahrenzulagen wurden in den letzten drei Monaten regelmäßig geleistet und sind in Höhe von 50,00 Euro (= 150,00 Euro : drei Monate) zu berücksichtigen.
  • Sonntagszuschläge: Sonntagszuschläge wurden in den letzten drei Monaten regelmäßig geleistet und sind in Höhe von 20,00 Euro (= 60,00 Euro : drei Monate) hinzuzurechnen.
  • Außendienstzulagen: Außendienstzulagen wurden in den letzten drei Monaten vor Beginn der Altersteilzeit nicht regelmäßig geleistet. Im Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten liegt jedoch Regelmäßigkeit vor. Es sind daher 23,33 Euro zu berücksichtigen (= 280,00 Euro : zwölf Monate).

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Autor: Hannes Holzinger/ÖGK